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schafft und auf anderen Rechtsverschiedenheiten bestehen lässt,
so erhöht man auf letzteren die Rechtsunsicherheit. Mit jedem
neuen Reichsgesetz, welches mittelbar oder unmittelbar den Berg-
bau berührt, wird die Rechtsunsicherheit für diesen vermehrt.
Dies gilt am meisten vom Bürgerlichen Gesetzbuch und den mit
demselben zusammenhängenden Reichsgesetzen. Sobald sich diese
Gesetze eingelebt haben und ihre Wirkungen in der Praxis äussern
werden, muss die Sehnsucht der deutschen Patrioten und Juristen
nach einem Reichsberggesetze gestillt werden, wenn anders nicht
durch Rechtsunsicherheit und Rechtszersplitterung die wichtigsten
Gesammtinteressen des deutschen Bergbaues geschädigt werden
sollen.
1. Die Lagerstätten der Mineralien, deren Aufsuchung und
Gewinnung der Bergbau zum Gegenstande hat, sind nicht von
menschlicher Willkür, sondern von der Natur begrenzt und daher
weder an die Grenzen ‚des Grundeigenthums auf der Oberfläche
noch an die politischen Landesgrenzen gebunden. Im König-
reich Sachsen z. B. werden bezw. wurden Bergwerke betrieben,
deren Unterirdisches zum Theil im Königreich Preussen bezw.
im Herzogthum Sachsen-Altenburg liegt!%. Es ist für einen
solchen Betrieb sehr erschwerend, dass er mit verschiedenem
Maasse gemessen wird, je nachdem er diesseits oder jenseits der
grün-weissen Grenzpfähle umgeht, da sich die wirthschaftliche
und technische Eintheilung nicht nach jenen Grenzen richten kann.
Aber auch da, wo ein Grubenfeld ausschliesslich einem deutschen
Bundesstaate angehört, liegt öfter!? die Betriebsstätte (der Haupt-
förderschaft) so nahe an der Grenze, dass die Arbeiter in ver-
ı8 7, B. die Braunkohlenwerke in Skaska, Blumroda-Thräna, Eschefeld-
Pahna, Zumroda-Tettau. Im letzteren Falle hat der Unternehmer nach viel-
fachen Hin- und Herschreibereien zwischen den königl. sächsischen und
den herzogl. altenburgischen Behörden sein Vorhaben wegen allzugrosser
Schwierigkeiten aufgegeben.
7. B. in Preussen, Braunschweig, Anhalt und den thüringischen
Staaten.