— 454 —-
nissen des Betriebes auswachsen können, dafür bietet die Ge-
schichte des deutschen Bergbaues genug Belege.
2. Aber auch derjenige, welcher einen unumstösslicheu Be-
weis für den ursächlichen Zusammenhang zwischen thatsächlichen,
auf keine Weise zu beseitigenden Betriebshindernissen und den
Rechtsverschiedenheiten im deutschen Bergrechte noch nicht für
erbracht erachtet, wird zugeben müssen, dass theoretisch und,
soweit Rechtseinheit und Rechtssicherheit auf das Leben Einfluss
haben, auch praktisch der Erlass eines Reichsberggesetzes nicht
nur das gegebene Ziel patriotischer und juristischer Bestrebungen,
sondern auch die logisch-nothwendige Konsequenz der bisherigen
Entwickelung des deutschen Reichsrechtes ist.
Die Grenzen zwischen dem allgemeinen Rechte und einem
Sonderrechte sind flüssig. Es hängt nicht von unwandelbaren
Naturgesetzen, sondern von menschlicher Willkür ab, wie man
sie ziehen will. Wenn- sie von zwei verschiedenen, von einander
unabhängigen Gesetzgebern gezogen werden, die nicht genügend
auf einander Rücksicht nehmen, wäre es nur einem glücklichen
Zufalle zu verdanken, wenn sie sich ausnahmsweise einmal deckten.
Infolgedessen konnte es nicht ausbleiben, dass die allgemeine
Reichsgesetzgebung von vornherein auch das fragliche Spezial-
gebiet mit traf und dabei doch wieder unwillkürlich landesrecht-
liche Bestimmungen, in die sie nicht eingreifen konnte und wollte,
insbesondere Begriffsbestimmungen der letzteren, die sie diesfalls
selbst hätte geben müssen, zum Ausgangspunkte nahm. Wie auf
der einen Seite das Liandesbergrecht vielfach auf allgemeine Ge-
setze verweisen muss, so sah sich auch das Reichsrecht an gar
manchen Stellen veranlasst, Bestimmungen über den Bergbau zu
treffen und zu diesem Zwecke die erforderlichen Definitionen
irgend einem beliebigen Landesbergrechte zu entlehnen. Dieses
Durcheinander führt zur Begrifisverwirrung. Einige Beispiele
werden genügen, um darzuthun, wie gerade die grundlegenden
Begriffe des Bergrechts dadurch in’s Schwanken gerathen.