Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

— 454 —- 
nissen des Betriebes auswachsen können, dafür bietet die Ge- 
schichte des deutschen Bergbaues genug Belege. 
2. Aber auch derjenige, welcher einen unumstösslicheu Be- 
weis für den ursächlichen Zusammenhang zwischen thatsächlichen, 
auf keine Weise zu beseitigenden Betriebshindernissen und den 
Rechtsverschiedenheiten im deutschen Bergrechte noch nicht für 
erbracht erachtet, wird zugeben müssen, dass theoretisch und, 
soweit Rechtseinheit und Rechtssicherheit auf das Leben Einfluss 
haben, auch praktisch der Erlass eines Reichsberggesetzes nicht 
nur das gegebene Ziel patriotischer und juristischer Bestrebungen, 
sondern auch die logisch-nothwendige Konsequenz der bisherigen 
Entwickelung des deutschen Reichsrechtes ist. 
Die Grenzen zwischen dem allgemeinen Rechte und einem 
Sonderrechte sind flüssig. Es hängt nicht von unwandelbaren 
Naturgesetzen, sondern von menschlicher Willkür ab, wie man 
sie ziehen will. Wenn- sie von zwei verschiedenen, von einander 
unabhängigen Gesetzgebern gezogen werden, die nicht genügend 
auf einander Rücksicht nehmen, wäre es nur einem glücklichen 
Zufalle zu verdanken, wenn sie sich ausnahmsweise einmal deckten. 
Infolgedessen konnte es nicht ausbleiben, dass die allgemeine 
Reichsgesetzgebung von vornherein auch das fragliche Spezial- 
gebiet mit traf und dabei doch wieder unwillkürlich landesrecht- 
liche Bestimmungen, in die sie nicht eingreifen konnte und wollte, 
insbesondere Begriffsbestimmungen der letzteren, die sie diesfalls 
selbst hätte geben müssen, zum Ausgangspunkte nahm. Wie auf 
der einen Seite das Liandesbergrecht vielfach auf allgemeine Ge- 
setze verweisen muss, so sah sich auch das Reichsrecht an gar 
manchen Stellen veranlasst, Bestimmungen über den Bergbau zu 
treffen und zu diesem Zwecke die erforderlichen Definitionen 
irgend einem beliebigen Landesbergrechte zu entlehnen. Dieses 
Durcheinander führt zur Begrifisverwirrung. Einige Beispiele 
werden genügen, um darzuthun, wie gerade die grundlegenden 
Begriffe des Bergrechts dadurch in’s Schwanken gerathen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.