— 466 —
die ihm vorliegende Zweifelsfrage, ob eine im Königreiche Sachsen
gelegene Anlage?* als ein „Bergwerk“ im Sinne eines der ge-
nannten Reichsgesetze anzusprechen sei oder nicht, nach der Auf-
fassung der dabei in Frage kommenden Bevölkerung und den
Vorschriften des Allgemeinen Berggesetzes für das Königreich
Sachsen zu beantworten verschmäht und sich eine eigene Defini-
tion aus den Motiven, Kommentaren und Lehrbüchern konstruirt,
so wird derselbe ahnungslos nach dem Allgemeinen Berggesetz
für die preussischen Staaten entscheiden, weil die zu benutzende
Literatur bewusst oder unbewusst fast ausschliesslich auf diesem
Gesetze fusst. Es wird mithin in zur Zeit unzulässiger Weise
ein Verfahren eingeschlagen, welches durch die angestrebte Er-
hebung des preussischen Berggesetzes zum Reichsgesetze lediglich
seine formelle Sanktion erhalten würde.
b) Wie nach Vorstehendem der Richter bei Auslegung ge-
gebener Reichsgesetze,. so ist der Reichsgesetzgeber bei Erlass
der Vorschrift über die Markscheider in $ 34 Gew.-O. verfahren.
Weil die Markscheider freie Gewerbetreibende sind, hat man sie
in der Gewerbeordnung erwähnen zu müssen geglaubt, obwohl
- das Markscheiderwesen integrirender Bestandtheil des Bergwesens
ist und desshalb nach dem in $ 6 Gew.-O. angenommenen
Prinzipe ausschliesslich der Landesberggesetzgebung hätte über-
lassen bleiben müssen, zumal ein praktisches Bedürfniss für diese
Ausnahme nicht vorlag ”®.
Hierbei hat man, ohne die Verhältnisse der Markscheider
im ganzen Reiche zu prüfen, einfach den Wortlaut des preussi-
schen Berggesetzes (88 17, 72 u. 190: „geprüft und konzes-
sionirt“) abgeschrieben, aber dabei unentschieden gelassen, was
# Man denke 2. B.an eine Raseneisensteingräberei. Allgem. Berg-G. für
das Königreich Sachsen $5 1 u. 180. Preuss. Berg-G. $$ 1 u. 211. Bayr.
Berg-G. Art. 1u a. w.
3 S, Wauur, Neuerungen im sächsischen Markscheidewesen im Jahr-
buche für das Berg- und Hüttenwesen im Königreich Sachsen auf das Jahr
1893 Abth. A „Abh.* 8. 52f.