Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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mit Landesgesetzen werden soll, welche andere Erfordernisse an 
die Zulassung dieses zum Bergrechte gehörigen Gewerbebetriebes 
knüpfen. Die Folge dieses unbegründeten und vorzeitigen Ueber- 
griffes der Reichsgesetzgebung in die Landesberggesetzgebung 
ist, dass man diese reichsgesetzliche Bestimmung da, wo das 
preussische System nicht gilt, unbeachtet lässt?®, weil das argu- 
mentum e contrario, durch welches auf ein reichsgesetzliches 
Verbot anderer Erfordernisse im Sinne der Antragsteller ge- 
schlossen werden könnte, kein zwingender Grund ist und die 
Erwähnung der Markscheider in der Gewerbeordnung überhaupt 
nur als eine nicht reiflich genug erwogene Inkonsequenz er- 
scheint. So dürfen im Königreich Sachsen die Grubenrisse nach 
wie vor nur von „geprüften und verpflichteten“ Markscheidern 
angefertigt werden, obwohl die sächsische „Verpflichtung“ der 
Markscheider etwas Anderes ist, als die preussische „Konzession“, 
welche die Gewerbeordnung bei der fraglichen Bestimmung augen- 
scheinlich im Auge hat. 
c) Das Krankenversicherungsgesetz ($ 74), das Unfallversiche- 
rungsgesetz (88 8 u. 94) und das Invaliditäts- und Altersversiche- 
rungsgesetz ($ 36) sprechen von Knappschaftskassen, Knappschafts-” 
verbänden und Knappschaftsberufsgenossenschaften, ohne zu sagen, 
was sie unter „Knappschaft“ verstehen. Hier sind zwar Aus- 
legungszweifel dadurch abgeschnitten, dass insoweit ausdrücklich 
auf die massgebenden Landesgesetze verwiesen worden ist; aber 
dadurch entstehen andererseits in der Behandlung der deutschen 
Knappen Ungleichheiten, welche sich sachlich mit dem Indigenat 
und der Freizügigkeit nicht vertragen. Die untersten Beamten, 
die nichtständigen Arbeiter, die Halbinvaliden und dergleichen 
werden in Bezug auf das Knappschaftswesen in den verschiedenen 
Landesgesetzen verschieden behandelt und das Recht auf ordent- 
2*° Vgl. königl. sächs. Verordnung, die Ausführung der Gewerbeordnung 
für das Deutsche Reich betr., vom 28. März 1892 8 28 Abs. 4 (Gesetz- u. 
Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen v. J. 1892 S. 40).
	        
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