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mit Landesgesetzen werden soll, welche andere Erfordernisse an
die Zulassung dieses zum Bergrechte gehörigen Gewerbebetriebes
knüpfen. Die Folge dieses unbegründeten und vorzeitigen Ueber-
griffes der Reichsgesetzgebung in die Landesberggesetzgebung
ist, dass man diese reichsgesetzliche Bestimmung da, wo das
preussische System nicht gilt, unbeachtet lässt?®, weil das argu-
mentum e contrario, durch welches auf ein reichsgesetzliches
Verbot anderer Erfordernisse im Sinne der Antragsteller ge-
schlossen werden könnte, kein zwingender Grund ist und die
Erwähnung der Markscheider in der Gewerbeordnung überhaupt
nur als eine nicht reiflich genug erwogene Inkonsequenz er-
scheint. So dürfen im Königreich Sachsen die Grubenrisse nach
wie vor nur von „geprüften und verpflichteten“ Markscheidern
angefertigt werden, obwohl die sächsische „Verpflichtung“ der
Markscheider etwas Anderes ist, als die preussische „Konzession“,
welche die Gewerbeordnung bei der fraglichen Bestimmung augen-
scheinlich im Auge hat.
c) Das Krankenversicherungsgesetz ($ 74), das Unfallversiche-
rungsgesetz (88 8 u. 94) und das Invaliditäts- und Altersversiche-
rungsgesetz ($ 36) sprechen von Knappschaftskassen, Knappschafts-”
verbänden und Knappschaftsberufsgenossenschaften, ohne zu sagen,
was sie unter „Knappschaft“ verstehen. Hier sind zwar Aus-
legungszweifel dadurch abgeschnitten, dass insoweit ausdrücklich
auf die massgebenden Landesgesetze verwiesen worden ist; aber
dadurch entstehen andererseits in der Behandlung der deutschen
Knappen Ungleichheiten, welche sich sachlich mit dem Indigenat
und der Freizügigkeit nicht vertragen. Die untersten Beamten,
die nichtständigen Arbeiter, die Halbinvaliden und dergleichen
werden in Bezug auf das Knappschaftswesen in den verschiedenen
Landesgesetzen verschieden behandelt und das Recht auf ordent-
2*° Vgl. königl. sächs. Verordnung, die Ausführung der Gewerbeordnung
für das Deutsche Reich betr., vom 28. März 1892 8 28 Abs. 4 (Gesetz- u.
Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen v. J. 1892 S. 40).