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Vorschriften des Handelsgesetzbuches unterstellt werden. Ein
solches Unternehmen gilt zwar erst dann als Handelsgewerbe,
wenn die Firma des Unternehmers in das Handelsregister ein-
getragen worden ist. Allein der Unternehmer ist verpflichtet,
die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer
Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. Diese Bestimmung
findet allerdings nach Art. 5 Einf.-G. z. H.-G.-B. auf Gesell-
schaften, die nach den Vorschriften der Landesgesetze nicht die
Rechte einer juristischen Person besitzen, keine Anwendung,
braucht auch nach $ 36 H.-G.-B. für Unternehmen des Reichs,
eines Bundesstaates oder eines inländischen Kommunalverbandes
nicht beobachtet zu werden und galt nach dem Reichsgesetze vom
11. Juni 1870 (R.-G.-Bl. S. 375) 8 1 Artt. 5, 174 u. 208 für
Bergbau treibende Aktiengesellschaften und Kommanditgesell-
schaften auf Aktien schon bisher. Aber die grosse Menge der
Privatbesitzer, auf welche dieselbe neu Anwendung leidet, wird
erst in Zukunft eine kaufmännische Firma führen und damit in
vielen Beziehungen dem deutschen Handelsrechte unterstehen.
Inwieweit hierdurch unbequeme Kollisionen der im III. Buche
des Handelsgesetzbuches enthaltenen Vorschriften über Handels-
geschäfte mit denen des Bergrechts entstehen können, lässt sich
im Voraus schwer übersehen. Dass aber solche in Bezug auf
Handelsregister, Handelsfirma, Handelsbücher, Prokura und
Handelsvollmacht sowie Handlungsgehülfen und Handlungslehr-
linge (Buch I Abschn. 2—6 H.-G.-B.) entstehen müssen, ist
von vornherein klar.
Ueber den Eintrag einer Gewerkschaft in’s Handelsregister
werden die Bergbehörden, die die Verhältnisse der Gewerkschaften
in der Hauptsache (vgl. O.-P.-O. 8 19 Abs. 2) nach Landesrecht
ordnen, und die Registerrichter, die sich ausschliesslich nach
Reichsrecht zu richten haben, leicht in Streit gerathen®”. Wenn
2! Vgl. z. B. H.-G.-B. $$ 33 u. 35 mit preuss. Berg-G. $$ 14 Abs. 1
Ziff. 4, 84 Ziff. 2, 94, 95 und sächs. Berg-G. $$ 15 Punkt a, 17, 43 Punkt e.