Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Vorschriften des Handelsgesetzbuches unterstellt werden. Ein 
solches Unternehmen gilt zwar erst dann als Handelsgewerbe, 
wenn die Firma des Unternehmers in das Handelsregister ein- 
getragen worden ist. Allein der Unternehmer ist verpflichtet, 
die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer 
Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. Diese Bestimmung 
findet allerdings nach Art. 5 Einf.-G. z. H.-G.-B. auf Gesell- 
schaften, die nach den Vorschriften der Landesgesetze nicht die 
Rechte einer juristischen Person besitzen, keine Anwendung, 
braucht auch nach $ 36 H.-G.-B. für Unternehmen des Reichs, 
eines Bundesstaates oder eines inländischen Kommunalverbandes 
nicht beobachtet zu werden und galt nach dem Reichsgesetze vom 
11. Juni 1870 (R.-G.-Bl. S. 375) 8 1 Artt. 5, 174 u. 208 für 
Bergbau treibende Aktiengesellschaften und Kommanditgesell- 
schaften auf Aktien schon bisher. Aber die grosse Menge der 
Privatbesitzer, auf welche dieselbe neu Anwendung leidet, wird 
erst in Zukunft eine kaufmännische Firma führen und damit in 
vielen Beziehungen dem deutschen Handelsrechte unterstehen. 
Inwieweit hierdurch unbequeme Kollisionen der im III. Buche 
des Handelsgesetzbuches enthaltenen Vorschriften über Handels- 
geschäfte mit denen des Bergrechts entstehen können, lässt sich 
im Voraus schwer übersehen. Dass aber solche in Bezug auf 
Handelsregister, Handelsfirma, Handelsbücher, Prokura und 
Handelsvollmacht sowie Handlungsgehülfen und Handlungslehr- 
linge (Buch I Abschn. 2—6 H.-G.-B.) entstehen müssen, ist 
von vornherein klar. 
Ueber den Eintrag einer Gewerkschaft in’s Handelsregister 
werden die Bergbehörden, die die Verhältnisse der Gewerkschaften 
in der Hauptsache (vgl. O.-P.-O. 8 19 Abs. 2) nach Landesrecht 
ordnen, und die Registerrichter, die sich ausschliesslich nach 
Reichsrecht zu richten haben, leicht in Streit gerathen®”. Wenn 
2! Vgl. z. B. H.-G.-B. $$ 33 u. 35 mit preuss. Berg-G. $$ 14 Abs. 1 
Ziff. 4, 84 Ziff. 2, 94, 95 und sächs. Berg-G. $$ 15 Punkt a, 17, 43 Punkt e.
	        
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