— 461 —
über das Grundeigenthum zur Voraussetzung, als diejenigen, welche
nunmehr das Bürgerliche Gesetzbuch aufstellt, und werden dies,
da sie nach dem im Eingange hierüber Bemerkten dazu befugt
sind, auch in Zukunft vorläufig beibehalten. Die Redakteure
des Einführungsgesetzes haben das selbst empfunden und sich
trotz Aufrechterhaltung des ganzen Landesbergrechts nicht ent-
halten können, in Art. 67 Abs. 2 noch in letzter Stunde die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Einführungs-
gesetzes über die Rechte Dritter an der an den Grundeigen-
thümer für Bergschäden zu gewährenden Entschädigung wenig-
stens subsidiär („soweit nicht die Landesgesetze ein Anderes be-
stimmen“) für anwendbar zu erklären. Mit demselben Rechte,
mit welchem diese Singularität herausgegriffen wurde, hätte man
noch eine ganze Reihe anderer Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs subsidiär auf das Bergrecht für anwendbar erklären
können.
Besonders verwickelt liegt diese Frage beim Niessbrauch.
Der Niessbraucher darf nach $ 1037 Abs. 2 neue Anlagen zur
Gewinnung von Bodenbestandtheilen errichten, sofern nicht die
wirthschaftliche Bestimmung des Grundstücks dadurch wesentlich
verändert wird, und kann nach & 1038 Abs. 2, wenn ein Berg-
werk Gegenstand seines Rechts ist, verlangen, dass das Maass
der Nutzung und die Art der wirthschaftlichen Behandlung durch
einen Wirthschaftsplan festgestellt werden. Im ersten Falle können
die Kontroversen des Landesbergrechts über die rechtliche Natur
gewisser Bodenbestandtheile, die Vorschriften über die in der
nämlichen besonderen Lagerstätte einbrechenden nichtmetallischen
Mineralien und die Rechte der Beliehenen an verleihbaren, aber
nicht verliehenen Mineralien (sächs. Berg-G. 88 46 u. 47, preuss.
Berg-G. 88 55 u. 57), im zweiten die bergpolizeilichen Bestim-
mungen über Betriebspläne bei jeder konkreten Anwendung
Schwierigkeiten bereiten, die dadurch, dass die einander gegen-
überstehenden Gesetze von verschiedenen Gesetzgebern ausgehen,