Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

— 461 — 
über das Grundeigenthum zur Voraussetzung, als diejenigen, welche 
nunmehr das Bürgerliche Gesetzbuch aufstellt, und werden dies, 
da sie nach dem im Eingange hierüber Bemerkten dazu befugt 
sind, auch in Zukunft vorläufig beibehalten. Die Redakteure 
des Einführungsgesetzes haben das selbst empfunden und sich 
trotz Aufrechterhaltung des ganzen Landesbergrechts nicht ent- 
halten können, in Art. 67 Abs. 2 noch in letzter Stunde die 
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Einführungs- 
gesetzes über die Rechte Dritter an der an den Grundeigen- 
thümer für Bergschäden zu gewährenden Entschädigung wenig- 
stens subsidiär („soweit nicht die Landesgesetze ein Anderes be- 
stimmen“) für anwendbar zu erklären. Mit demselben Rechte, 
mit welchem diese Singularität herausgegriffen wurde, hätte man 
noch eine ganze Reihe anderer Vorschriften des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs subsidiär auf das Bergrecht für anwendbar erklären 
können. 
Besonders verwickelt liegt diese Frage beim Niessbrauch. 
Der Niessbraucher darf nach $ 1037 Abs. 2 neue Anlagen zur 
Gewinnung von Bodenbestandtheilen errichten, sofern nicht die 
wirthschaftliche Bestimmung des Grundstücks dadurch wesentlich 
verändert wird, und kann nach & 1038 Abs. 2, wenn ein Berg- 
werk Gegenstand seines Rechts ist, verlangen, dass das Maass 
der Nutzung und die Art der wirthschaftlichen Behandlung durch 
einen Wirthschaftsplan festgestellt werden. Im ersten Falle können 
die Kontroversen des Landesbergrechts über die rechtliche Natur 
gewisser Bodenbestandtheile, die Vorschriften über die in der 
nämlichen besonderen Lagerstätte einbrechenden nichtmetallischen 
Mineralien und die Rechte der Beliehenen an verleihbaren, aber 
nicht verliehenen Mineralien (sächs. Berg-G. 88 46 u. 47, preuss. 
Berg-G. 88 55 u. 57), im zweiten die bergpolizeilichen Bestim- 
mungen über Betriebspläne bei jeder konkreten Anwendung 
Schwierigkeiten bereiten, die dadurch, dass die einander gegen- 
überstehenden Gesetze von verschiedenen Gesetzgebern ausgehen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.