Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

— 462 — 
von denen jeder eine andere Sprache führt, stark vermehrt werden. 
Das Reichsgesetz spricht z. B. von „Bodenbestandtheilen“, das 
Landesbergrecht von „Mineralien“. Diese Ausdrücke sind nicht 
gleichwerthig. 
„Früchte eines Rechts“ sind nach $ 99 Abs. 2u.3 B. G.-B. 
die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäss oder 
vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt, insbesondere bei einem 
Rechte auf Gewinnung von Bodenbestandtheilen die gewonnenen 
Bestandtheile und unter „Reallasten“ versteht $ 1105 leg. cit. 
Grundstücksbelastungen, kraft deren an denjenigen, zu dessen 
(Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus 
dem Grundstücke zu entrichten sind. Nach den Vorschriften in 
88 50 u. 51 sächs. Berg-G. gelten dagegen die durch Ausübung 
des Bergbaurechts erwachsenden Nutzungen bezw. diejenigen für 
Einräumung eines Bergbaurechts zu empfangenden, als Reallasten 
des Bergbaurechts anzusehenden Gegenleistungen, deren Betrag 
dem Umfange oder der Dauer nach von dem Ergebnisse des Be- 
triebes abhängt, als „Früchte“, während die Verpflichtung zu 
solchen Gegenleistungen, welche ihrem endlichen Betrage nach 
gewiss sind, als eine persönliche Verbindlichkeit anzusehen ist, 
für welche eine Hypothek bestellt werden kann. Das preussische 
Berggesetz (vgl. Titel III Abschn. I) verweist nur in Ansehung der 
Veräusserung, der Verpfändung, des Arrestes und der rheinisch- 
rechtlichen Privilegien, der Hypothekenbücher, der Subhastation 
und des Konkurses auf das bürgerliche bezw. allgemeine Recht und 
schweigt sich über Früchte, Nutzungen, Reallasten und persön- 
liche Verpflichtungen beim Bergwerkseigenthum aus. Es entsteht 
die Frage: ist der Begriff „Frucht“ bei einem sächsischen Berg- 
werke in Zukunft nach dem Landesberggesetze oder nach dem 
Bürgerlichen Gesetzbuche zu beurtheillen? Das Einführungs- 
gesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche lässt hier im Stich. Die 
Motive zum I. Entwurfe beschreiben zwar den sog. „Kern des 
Bergrechts“, geben aber zu, dass dieser „Komplex von Vor-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.