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von denen jeder eine andere Sprache führt, stark vermehrt werden.
Das Reichsgesetz spricht z. B. von „Bodenbestandtheilen“, das
Landesbergrecht von „Mineralien“. Diese Ausdrücke sind nicht
gleichwerthig.
„Früchte eines Rechts“ sind nach $ 99 Abs. 2u.3 B. G.-B.
die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäss oder
vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt, insbesondere bei einem
Rechte auf Gewinnung von Bodenbestandtheilen die gewonnenen
Bestandtheile und unter „Reallasten“ versteht $ 1105 leg. cit.
Grundstücksbelastungen, kraft deren an denjenigen, zu dessen
(Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus
dem Grundstücke zu entrichten sind. Nach den Vorschriften in
88 50 u. 51 sächs. Berg-G. gelten dagegen die durch Ausübung
des Bergbaurechts erwachsenden Nutzungen bezw. diejenigen für
Einräumung eines Bergbaurechts zu empfangenden, als Reallasten
des Bergbaurechts anzusehenden Gegenleistungen, deren Betrag
dem Umfange oder der Dauer nach von dem Ergebnisse des Be-
triebes abhängt, als „Früchte“, während die Verpflichtung zu
solchen Gegenleistungen, welche ihrem endlichen Betrage nach
gewiss sind, als eine persönliche Verbindlichkeit anzusehen ist,
für welche eine Hypothek bestellt werden kann. Das preussische
Berggesetz (vgl. Titel III Abschn. I) verweist nur in Ansehung der
Veräusserung, der Verpfändung, des Arrestes und der rheinisch-
rechtlichen Privilegien, der Hypothekenbücher, der Subhastation
und des Konkurses auf das bürgerliche bezw. allgemeine Recht und
schweigt sich über Früchte, Nutzungen, Reallasten und persön-
liche Verpflichtungen beim Bergwerkseigenthum aus. Es entsteht
die Frage: ist der Begriff „Frucht“ bei einem sächsischen Berg-
werke in Zukunft nach dem Landesberggesetze oder nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuche zu beurtheillen? Das Einführungs-
gesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche lässt hier im Stich. Die
Motive zum I. Entwurfe beschreiben zwar den sog. „Kern des
Bergrechts“, geben aber zu, dass dieser „Komplex von Vor-