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Abbaurechte einschliesslich der Ordnung dinglicher Ansprüche
bei der Zwangsversteigerung und über die Anfechtung wegen
laesio enormis (B. G.-B. Buch III Abschn. 2, 3 [Titel 2, 4 u. 5]
u. 4—8, preuss. Berg-G. $ 52 Abs. 2 und Einf.-G, z. Subh.-O.
vom 20. Mai 1898 $ 2) entstehen. Denn man wird in allen
diesen Materien Streitpunkte finden, die mit ebenso guten Gründen
nach bürgerlichem Reichsrechte als nach Landesbergrecht ent-
schieden werden können.
Solche Zustände sind auf die Dauer unerträglich. Ver-
einzelte Fälle mögen für die Gesammtheit kein allgemeineres
Interesse bieten. Wenn sie sich aber mehren — und das kann,
sobald sich das Bürgerliche Gesetzbuch eingebürgert hat, nicht
ausbleiben — müssen sie zur Zersplitterung, Unsicherheit und
Verwirrung führen, ein Zustand, dessen Beseitigung mit der
Zeit unerlässlich werden wird.
II.
Das Deutsche Reich ist zum Erlasse eines Berggesetzes nach
dem gegenwärtigen Wortlaute seiner Verfassung nicht zuständig.
Die Motive zum I. Entwurfe des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bd.III
S. 4ff.) sagen:
„Das Bergrecht setzt sich aus öffentlichrechtlichen und
privatrechtlichen Vorschriften zusammen. An Umfang über-
wiegen die ersteren. Eine Ausscheidung der letzteren aber
würde das richtige Verständniss derselben erheblich erschweren
und zur Zerreissung einer Rechtsmaterie führen, welche in den
meisten Staaten, die zu ihrer gesetzlichen Regelung gelangt
sind, den Inhalt eines einzigen Gesetzes bildet. Es wäre daher
wenig angemessen, wenn die bisherige Methode jetzt aufgegeben
würde. Sie steht aber einer Einfügung des Bergrechts in das
Bürgerliche Gesetzbuch wegen des vorwiegend publizistischen
Charakters dieses Rechtstheiles entgegen, ganz abgesehen davon,
dass der reichhaltige Stofl, um welchen es sich handelt, schon