Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Abbaurechte einschliesslich der Ordnung dinglicher Ansprüche 
bei der Zwangsversteigerung und über die Anfechtung wegen 
laesio enormis (B. G.-B. Buch III Abschn. 2, 3 [Titel 2, 4 u. 5] 
u. 4—8, preuss. Berg-G. $ 52 Abs. 2 und Einf.-G, z. Subh.-O. 
vom 20. Mai 1898 $ 2) entstehen. Denn man wird in allen 
diesen Materien Streitpunkte finden, die mit ebenso guten Gründen 
nach bürgerlichem Reichsrechte als nach Landesbergrecht ent- 
schieden werden können. 
Solche Zustände sind auf die Dauer unerträglich. Ver- 
einzelte Fälle mögen für die Gesammtheit kein allgemeineres 
Interesse bieten. Wenn sie sich aber mehren — und das kann, 
sobald sich das Bürgerliche Gesetzbuch eingebürgert hat, nicht 
ausbleiben — müssen sie zur Zersplitterung, Unsicherheit und 
Verwirrung führen, ein Zustand, dessen Beseitigung mit der 
Zeit unerlässlich werden wird. 
II. 
Das Deutsche Reich ist zum Erlasse eines Berggesetzes nach 
dem gegenwärtigen Wortlaute seiner Verfassung nicht zuständig. 
Die Motive zum I. Entwurfe des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bd.III 
S. 4ff.) sagen: 
„Das Bergrecht setzt sich aus öffentlichrechtlichen und 
privatrechtlichen Vorschriften zusammen. An Umfang über- 
wiegen die ersteren. Eine Ausscheidung der letzteren aber 
würde das richtige Verständniss derselben erheblich erschweren 
und zur Zerreissung einer Rechtsmaterie führen, welche in den 
meisten Staaten, die zu ihrer gesetzlichen Regelung gelangt 
sind, den Inhalt eines einzigen Gesetzes bildet. Es wäre daher 
wenig angemessen, wenn die bisherige Methode jetzt aufgegeben 
würde. Sie steht aber einer Einfügung des Bergrechts in das 
Bürgerliche Gesetzbuch wegen des vorwiegend publizistischen 
Charakters dieses Rechtstheiles entgegen, ganz abgesehen davon, 
dass der reichhaltige Stofl, um welchen es sich handelt, schon
	        
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