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Uebrigen aber auch so geringfügig, dass sich der Reichsgesetz-
geber nicht hätte zu scheuen brauchen, dieselben in das Bürger-
liche Gesetzbuch mit aufzunehmen. Das Bürgerliche Gesetzbuch
habe sich gegenüber allen Materien, welche nur irgendwie mit
dem öffentlichen Rechte zusammenhängen oder auch nur entfernt
einen Öffentlichrechtlichen Charakter tragen, eine allzu ängstliche
Zurückhaltung auferlegt®*, die im Uebrigen doch nicht ganz
streng durchzuführen gewesen sei.
Allein alle diese Ansichten, von wie geachteter Seite sie auch
ausgesprochen worden sein und auf wieviel an sich beachtliche
Gründe sie auch gestützt werden mögen, werden doch dem Wesen
des Bergrechts nicht gerecht. Das Bergrecht lässt sich nicht in
zwei von einander unabhängige Theile — einen civilistischen und
einen publizistischen — zerlegen, sondern bildet ein einheitliches,
festgeschlossenes Ganze, welches weder dem bürgerlichen noch
dem öffentlichen Rechte angehört, sondern ein diesen beiden all-
gemeinen Theilen des Rechts selbständig und koordinirt gegen-
über stehendes Sonderrecht ausmacht. Insbesondere sind aber
auch diejenigen Vorschriften, welche von der herrschenden An-
sicht und mit ihr scheinbar auch von den Motiven®® als der
privatrechtliche Kern des Bergrechts bezeichnet werden, so wenig
bürgerlicher wie sie öffentlicher Natur sind.
Es ist zuzugeben, dass diese Behauptung der herrschenden
Meinung gegenüber vereinzelt dasteht, dass die Rechtslehrer des
deutschen Privatrechts diesen sog. civilistischen Kern bisweilen
mit in den Bereich ihrer Darstellung gezogen haben?®, dass
der Wortlaut der soeben angezogenen Stelle der Motive ihr zu
widersprechen und dass sie auf eine gelehrte Unterscheidung ohne
% (GiERKE in Zeitschrift für Bergrecht XXXI. Jahrg. 1890 S. 377.
8 Zum I. Entwurfe Einf.-G. z. B. G.-B. amtl. Ausg. S. 161 Art. 38.
ss Vgl. z. B. v. GERBER, System des deutschen Privatrechts, 12. Aufl.
S. 259ff.; HausoLp, Lehrbuch des königl. sächsischen Privatrechts, 8. Aufl.
Bd. I S. 339 ff.