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über dieser Thatsache wäre es unzulässig, zu argumentiren: wenn
das Bürgerliche Gesetzbuch annähme, das Bergrecht gehöre nicht
zum bürgerlichen Rechte, so hätte es dasselbe im Einführungs-
gesetze gar nicht zu erwähnen brauchen, ja gar nicht erwähnen
dürfen; da es aber dort ausdrücklich erwähnt ist, müsse doch die
Zugehörigkeit an sich zugegeben werden. Im Gegentheil: mit
dieser Erwähnung ist lediglich die Kontroverse, ob ein Theil des
Bergrechts zum bürgerlichen Rechte gehöre oder nicht, im ver-
neinenden Sinne entschieden. Was aber die Motive dazu anlangt,
so steht an der angezogenen Stelle keineswegs zur Frage, ob das
Bergrecht zum bürgerlichen oder zum öffentlichen Rechte gehöre;
sondern es handelt sich dort vielmehr um eine Beschreibung der-
jenigen Vorschriften, welche Art. 67 Einf.-G. z. B. G.-B. mit dem
Ausdrucke „Bergrecht“ gemeint hat. Der Artikel rechnet mit
der Thatsache, dass ein grosser Theil des Bergrechts von Vielen
zum Privatrecht gerechnet wird, und will diesen Komplex von
Vorschriften als von der Regelung durch das Bürgerliche Ge-
setzbuch ausgeschlossen bezeichnen. Wenn hierbei dieser Kom-
plex möglichen Zweifeln gegenüber durch Aufzählung von Ein-
zelheiten näher bezeichnet wird, so sollte und konnte damit
einer Beantwortung der — an einer anderen, oben im Wort-
laute mitgetheilten Stelle der Motive entschiedenen — Frage,
ob überhaupt ein trennbarer Theil des Bergrechts wirklich Pri-
vatrecht ist oder nicht, durchaus nicht vorgegriffen werden. Die
Motive stehen also weder mit sich selbst noch mit der hier ver-
tretenen Ansicht des Staatssekretärs des Reichsjustizamts in
Widerspruch.
Diese Ansicht ist aber nicht blos eine theoretische Lehr-
meinung der juristischen Methodologie, sondern es ist im In-
teresse der Sache selbst und zur Vermeidung von Verwirrung
dringend geboten, von derselben in der Gesetzgebung die prak-
tische Nutzanwendung zu machen und sie konsequent durchzu-
führen, indem man das Bergrecht nicht mit dem bürgerlichen