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in der Gesammtheit ihrer Beziehungen, das Spezialrecht auf
eine besondere Gattung menschlicher Erwerbsthätigkeit, die weder
alle Menschen umfasst noch selbst diejenigen, welche sie pflegen,
in ihrer Totalität ergreift... Beim Bergrecht erzeugt die
Eigenart des Gegenstandes Rechtssätze, welche sich nicht nur in
einzelnen Voraussetzungen und Wirkungen, sondern ihrem ganzen
Inhalte nach vom allgemeinen Rechte scharf unterscheiden und
desshalb in ein abgesondertes System für sich bringen lassen.
Dieses System kann sich aber keiner Eintheilung des allgemeinen
Rechts unterordnen, sondern bildet einen ganz selbständigen
Zweig des Rechts für sich, welcher seine innere Gliederung nicht
dem allgemeinen Rechte entnehmen kann, sondern nach den ei-
genen Bedürfnissen des Bergbaues eingetheilt werden muss.“
Diese zunächst nur durch folgerichtiges Denken gefundenen
Sätze werden dann dort weiter mit der geschichtlichen Entwick-
lung und dem gegenwärtigen Stande des Bergrechts verglichen.
Hierbei ergiebt sich, dass diese aus der Logik abgeleitete Kon-
struktion a priori in dem hier fraglichen Punkte mit der Ge-
schichte und mit dem jetzigen Bergrechte übereinstimmt. Ueberall
auf Erden, wo Bergbau umgeht und rechtlich wohlgeordnete Zu-
stände bestehen?®, finden wir in Theorie und Praxis, sei es in
Lehrbüchern, sei es in Gesetzen ein dem jus commune (publicum
et privatum) selbständig gegenüber stehendes jus singulare für
diesen Zweig menschlicher Thätigkeit vor. Ganz besonders aber
gilt dies von Deutschland. Und nun soll auf einmal wieder das
Bergrecht zum bürgerlichen Rechte gehören! Die Verfassungs-
urkunde des Deutschen Reichs bezw. das Reichsgesetz vom
20. Dez. 1873 (R.-G.-Bl. 8. 379) kann doch Angesichts dieser
historischen Entstehung mit dem Ausdrucke „das gesammte
bürgerliche Recht“ ganz unmöglich an das Bergrecht gedacht
% Das gilt in gewissem Sinne auch für die Länder ohne allgemeine
Bergbaufreiheit und ohne allgemeine Berggesetze: Grossbritannien, Russ-
land, Vereinigte Staaten von Nordamerika.