Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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in der Gesammtheit ihrer Beziehungen, das Spezialrecht auf 
eine besondere Gattung menschlicher Erwerbsthätigkeit, die weder 
alle Menschen umfasst noch selbst diejenigen, welche sie pflegen, 
in ihrer Totalität ergreift... Beim Bergrecht erzeugt die 
Eigenart des Gegenstandes Rechtssätze, welche sich nicht nur in 
einzelnen Voraussetzungen und Wirkungen, sondern ihrem ganzen 
Inhalte nach vom allgemeinen Rechte scharf unterscheiden und 
desshalb in ein abgesondertes System für sich bringen lassen. 
Dieses System kann sich aber keiner Eintheilung des allgemeinen 
Rechts unterordnen, sondern bildet einen ganz selbständigen 
Zweig des Rechts für sich, welcher seine innere Gliederung nicht 
dem allgemeinen Rechte entnehmen kann, sondern nach den ei- 
genen Bedürfnissen des Bergbaues eingetheilt werden muss.“ 
Diese zunächst nur durch folgerichtiges Denken gefundenen 
Sätze werden dann dort weiter mit der geschichtlichen Entwick- 
lung und dem gegenwärtigen Stande des Bergrechts verglichen. 
Hierbei ergiebt sich, dass diese aus der Logik abgeleitete Kon- 
struktion a priori in dem hier fraglichen Punkte mit der Ge- 
schichte und mit dem jetzigen Bergrechte übereinstimmt. Ueberall 
auf Erden, wo Bergbau umgeht und rechtlich wohlgeordnete Zu- 
stände bestehen?®, finden wir in Theorie und Praxis, sei es in 
Lehrbüchern, sei es in Gesetzen ein dem jus commune (publicum 
et privatum) selbständig gegenüber stehendes jus singulare für 
diesen Zweig menschlicher Thätigkeit vor. Ganz besonders aber 
gilt dies von Deutschland. Und nun soll auf einmal wieder das 
Bergrecht zum bürgerlichen Rechte gehören! Die Verfassungs- 
urkunde des Deutschen Reichs bezw. das Reichsgesetz vom 
20. Dez. 1873 (R.-G.-Bl. 8. 379) kann doch Angesichts dieser 
historischen Entstehung mit dem Ausdrucke „das gesammte 
bürgerliche Recht“ ganz unmöglich an das Bergrecht gedacht 
% Das gilt in gewissem Sinne auch für die Länder ohne allgemeine 
Bergbaufreiheit und ohne allgemeine Berggesetze: Grossbritannien, Russ- 
land, Vereinigte Staaten von Nordamerika.
	        
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