Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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traten die Begriffe „Berghoheit“ und „Bergbaufreiheit“, also in- 
soweit (d. h. für die hier behandelte Streitfrage) nur andere 
Namen für dieselbe Sache. Der oberste Grundsatz des deutschen 
Bergrechts, dass gewisse Mineralien vom Verfügungsrechte des 
Grundeigenthümers ausgeschlossen und den Bergbautreibenden 
unter gewissen Voraussetzungen freigegeben sind, hat nicht nur 
das allgemeine Wohl (die Förderung der Volkswirthschaft) zum 
Grunde, sondern auch die Kompetenz des Staates zum Gegen- 
stande. Denn die Benutzung der Bergwerksmineralien wird — 
sagen die Motive zum preussischen Berggesetze treffend — von 
einer auf der hoheitsrechtlichen Gewalt des Staates be- 
ruhenden Berechtigung abhängig gemacht, welche dadurch einen 
eigenthümlichen, von dem civilrechtlichen Eigenthume 
verschiedenen Inhalt erlangt. Mit anderen Worten: die Frei- 
erklärung der Mineralien ist kein Satz des Privatrechts, sondern 
etwas Anderes, was nichts mit dem jus civile zu thun hat, etwas 
Besonderes für sich. Ohne diesen Satz aber, der hiernach weder 
ins Bürgerliche Gesetzbuch noch zum „gesammten bürgerlichen 
Rechte“ gehört, wird man ein deutsches Berggesetz kaum er- 
lassen können. Es ist hiernach schwer zu verstehen, wie man 
die Zuständigkeit des Reichs zum Erlasse eines Berggesetzes auf 
No. 13 von Art. 4 der Verfassung stützen will. 
2. Die mehrgenannten Motive zu Art. 38 des I. Entwurfs 
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (jetzt 
Art. 67 Abs. 1) rechnen zum „Kern des Bergrechts, soweit 
solches dem bürgerlichen Rechte angehört, Vorschriften, welche 
die Begründung und Aufhebung des Bergwerkseigenthums regeln* 
— also solche über die Verleihung und über die Entziehung 
(preuss. Berg-G. 88 22ff. und 156; sächs. Berg-G. 88 39ff., 68 
und 168ff.). Diese Handlungen und Vorgänge aber sind nicht 
bürgerliche Rechtsgeschäfte, sondern Akte der Staatsgewalt, wie 
sie das gesammte bürgerliche Recht nicht kennt und die nach 
den Motiven zum preussischen Berggesetze „einen spezifisch berg-
	        
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