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traten die Begriffe „Berghoheit“ und „Bergbaufreiheit“, also in-
soweit (d. h. für die hier behandelte Streitfrage) nur andere
Namen für dieselbe Sache. Der oberste Grundsatz des deutschen
Bergrechts, dass gewisse Mineralien vom Verfügungsrechte des
Grundeigenthümers ausgeschlossen und den Bergbautreibenden
unter gewissen Voraussetzungen freigegeben sind, hat nicht nur
das allgemeine Wohl (die Förderung der Volkswirthschaft) zum
Grunde, sondern auch die Kompetenz des Staates zum Gegen-
stande. Denn die Benutzung der Bergwerksmineralien wird —
sagen die Motive zum preussischen Berggesetze treffend — von
einer auf der hoheitsrechtlichen Gewalt des Staates be-
ruhenden Berechtigung abhängig gemacht, welche dadurch einen
eigenthümlichen, von dem civilrechtlichen Eigenthume
verschiedenen Inhalt erlangt. Mit anderen Worten: die Frei-
erklärung der Mineralien ist kein Satz des Privatrechts, sondern
etwas Anderes, was nichts mit dem jus civile zu thun hat, etwas
Besonderes für sich. Ohne diesen Satz aber, der hiernach weder
ins Bürgerliche Gesetzbuch noch zum „gesammten bürgerlichen
Rechte“ gehört, wird man ein deutsches Berggesetz kaum er-
lassen können. Es ist hiernach schwer zu verstehen, wie man
die Zuständigkeit des Reichs zum Erlasse eines Berggesetzes auf
No. 13 von Art. 4 der Verfassung stützen will.
2. Die mehrgenannten Motive zu Art. 38 des I. Entwurfs
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (jetzt
Art. 67 Abs. 1) rechnen zum „Kern des Bergrechts, soweit
solches dem bürgerlichen Rechte angehört, Vorschriften, welche
die Begründung und Aufhebung des Bergwerkseigenthums regeln*
— also solche über die Verleihung und über die Entziehung
(preuss. Berg-G. 88 22ff. und 156; sächs. Berg-G. 88 39ff., 68
und 168ff.). Diese Handlungen und Vorgänge aber sind nicht
bürgerliche Rechtsgeschäfte, sondern Akte der Staatsgewalt, wie
sie das gesammte bürgerliche Recht nicht kennt und die nach
den Motiven zum preussischen Berggesetze „einen spezifisch berg-