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zeigt sich recht deutlich, wie verkehrt es wäre, das Bergrecht mit
dem bürgerlichen Rechte zusammenzuwerfen, wie nothwendig eine
völlig selbständige Gesetzgebung für den Bergbau ist und wie hin-
fällig folgeweise die Begründung der Zuständigkeit des Reiches
zum Erlasse eines Berggesetzes aus Art. 4 No. 13 Verf.-Urk. ist.
5. Durchzuführen wäre, das ist zuzugeben, eine Trennung
in bürgerliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften allenfalls bei
dem Rechtsverhältnisse zwischen dem Bergwerksunternehmer einer-
seits und seinen Beamten und Arbeitern andererseits — zwar
nicht so, wie bei den Kommissionsberathungen‘* erfolglos be-
antragt wurde, dass man alle diesbezüglichen Vorschriften des
Bergrechts aufhebt und an deren Stelle die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Dienstvertrag und diejenigen
der Gewerbeordnung über Beamte und Arbeiter auf Bergbeamte
und Bergarbeiter für anwendbar erklärt; wohl aber so, dass man
die bürgerlich- und die öffentlich-rechtliche Seite dieser Verhält-
nisse je in einem besonderen Gesetze ordnete. Allein das könnte
weder für zweckmässig angesehen, noch zur Begründung der Zu-
ständigkeit des Reichs verwendet werden. Die Bestimmungen,
welche über dieses Verhältniss im öffentlichen Interesse gegeben
sind (Arbeitsordnung, Entlassungsgründe, Abkehrschein, Arbeits-
bücher u. s. w.), greifen so in die civilistische Seite über, dass
beide Arten von Vorschriften am besten in einem und demselben
Gesetze beisammenbleiben, zumal auch das jedenfalls im Berg-
gesetze zu regelnde Knappschaftswesen auf’s Innigste mit den-
selben zusammenhängt. Denn die besonderen Verhältnisse des
Bergbaues erheischen auch für die Rechtsverhältnisse der
Bergbeamten und Bergarbeiter Sondervorschriften, die mit den
übrigen Eigenthümlichkeiten des Bergrechts eng zusammenhängen
und desshalb ebenso wie jene weder dem bürgerlichen noch dem
“4 Kommissionsbericht zu II in Stenogr. Berichte über die Verhand-
lungen des Reichstags 9. Legislaturper. IV. Session 1895/97 III. Anlagebd.
No. 440d 8. 2112 zu Art. 67 Einf.-@. z. B. G.-B. (Art.65 des II. Entwurfs).