Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Publikums zu besorgenden Geschäfte (8$ 26, 30, 36, 138, 151, 
178 und die beigegebene Taxordnung), 
die Bergbegnadigungsgelder und Bergbaukassen ($ 183 ver- 
bunden mit Regalbergbau-G. & 287), 
die Schurffeldsteuer und die Grubenfeldsteuer (8 40 Abs. 4 
verbunden mit Gesetz vom 10. Okt. 1864). 
Wegen dieser mannigfachen Beziehungen des Bergbaues zum 
sächsischen Staatsfiskus, der auch der fast ausschliesslich in Be- 
tracht kommende Hüttenbesitzer war und ist, blieb das Bergwesen 
beim Inkrafttreten des jetzt geltenden Berggesetzes am 3. Jan. 
1869, obwohl damals der fiskalische Bergbau im Königreiche 
Sachsen gar keine Rolle spielte, in der oberen Instanz trotz 
heftigster Opposition gegen diese Organisation in der II. Kammer 
nach $ 174 Abs. 1 Allg. Berg-G..bei dem zur Vertretung des 
Fiskus berufenen Finanzministerium. 
Von diesen fiskalischen Bestimmungen hängen einzelne — 
insbesondere die Kosten- und Abgabenpflicht — so innig mit dem 
ganzen Systeme zusammen, dass ohne dieselben das Bergrecht 
von Grund aus ein anderes werden muss. Das Deutsche Reich 
wird dieses System schwerlich annehmen, sondern höchstwahr- 
scheinlich sich dem preussischen Systeme anschliessen, damit 
aber nothgedrungen fiskalische Rechte des Königreiches Sachsen 
aufheben. Denn ein Fortbestand letzterer neben dem preussischen 
Systeme wäre sinnlos. 
Es ist zuzugeben, dass die fiskalischen Gesichtspunkte im 
preussischen Systeme eine untergeordnete Rolle spielen und der 
preussische Fiskus in Folge dessen gegen den Erlass eines Reichs- 
berggesetzes, welches sich in Folge mangelnder Zuständigkeit 
aller Vorschriften über fiskalische Gegenstände enthielte, wenig 
einzuwenden haben würde. Allein das Deutsche Reich darf sich 
doch bei der Erwägung, ob es für den Erlass eines Berggesetzes 
zuständig sei oder nicht, nicht einseitig auf den Standpunkt des 
preussischen Berggesetzes und des preussischen Fiskus stellen,
	        
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