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Publikums zu besorgenden Geschäfte (8$ 26, 30, 36, 138, 151,
178 und die beigegebene Taxordnung),
die Bergbegnadigungsgelder und Bergbaukassen ($ 183 ver-
bunden mit Regalbergbau-G. & 287),
die Schurffeldsteuer und die Grubenfeldsteuer (8 40 Abs. 4
verbunden mit Gesetz vom 10. Okt. 1864).
Wegen dieser mannigfachen Beziehungen des Bergbaues zum
sächsischen Staatsfiskus, der auch der fast ausschliesslich in Be-
tracht kommende Hüttenbesitzer war und ist, blieb das Bergwesen
beim Inkrafttreten des jetzt geltenden Berggesetzes am 3. Jan.
1869, obwohl damals der fiskalische Bergbau im Königreiche
Sachsen gar keine Rolle spielte, in der oberen Instanz trotz
heftigster Opposition gegen diese Organisation in der II. Kammer
nach $ 174 Abs. 1 Allg. Berg-G..bei dem zur Vertretung des
Fiskus berufenen Finanzministerium.
Von diesen fiskalischen Bestimmungen hängen einzelne —
insbesondere die Kosten- und Abgabenpflicht — so innig mit dem
ganzen Systeme zusammen, dass ohne dieselben das Bergrecht
von Grund aus ein anderes werden muss. Das Deutsche Reich
wird dieses System schwerlich annehmen, sondern höchstwahr-
scheinlich sich dem preussischen Systeme anschliessen, damit
aber nothgedrungen fiskalische Rechte des Königreiches Sachsen
aufheben. Denn ein Fortbestand letzterer neben dem preussischen
Systeme wäre sinnlos.
Es ist zuzugeben, dass die fiskalischen Gesichtspunkte im
preussischen Systeme eine untergeordnete Rolle spielen und der
preussische Fiskus in Folge dessen gegen den Erlass eines Reichs-
berggesetzes, welches sich in Folge mangelnder Zuständigkeit
aller Vorschriften über fiskalische Gegenstände enthielte, wenig
einzuwenden haben würde. Allein das Deutsche Reich darf sich
doch bei der Erwägung, ob es für den Erlass eines Berggesetzes
zuständig sei oder nicht, nicht einseitig auf den Standpunkt des
preussischen Berggesetzes und des preussischen Fiskus stellen,