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wenigstens nach Ansicht der gesetzgebenden Faktoren im Reiche
— nicht so bedeutende und so berechtigte, dass sie eine Be-
lassung beim Bergrechte bedingten. In denselben sind die Ver-
hältnisse beim Bergbau insoweit, als hier die Reichsgesetze ein-
gegriffen haben, dieselben wie auf anderen Gebieten menschlicher
Thätigkeit. Das Interesse ihrer einheitlichen Regelung von Reichs-
wegen überwog hier alle formalen Bedenken dagegen derart, dass
sich der Reichsgesetzgeber nicht zu scheuen brauchte, diese Gegen-
stände vom Bergrechte loszureissen, zumal sich insoweit kein
durchschlagender Grund dafür beibringen liess, dass sie unbedingt
im Bergrecht bleiben und dort eine abgesonderte, abweichende
Regelung erfahren mussten. Der dadurch geschaffene Rechts-
zustand mag — äusserlich betrachtet — unschön und verwickelt
geworden sein und einer systematischen Aenderung bedürfen.
Diese juristischen Bedenken mussten jedoch den höheren politi-
schen Gesichtspunkten gegenüber zurücktreten. Es kann zugegeben
werden, dass damit ein Loch in’s Prinzip gemacht wurde; aber
damit eine weitere, viel grössere Durchbrechung der Reichs-
verfassung, die durch höhere Rücksichten auf das Staatswohl nicht
so dringend geboten ist, begründen zu wollen, ist doch wohl
nicht angängig. „Die Verfassungsgrenze ändert sich dadurch,
dass sie im Einzelfall überschritten wird, nur für den Einzel-
fall“ 5. Hierher gehört namentlich die Vorschrift über die Mark-
scheider in $ 34 Gew.-O., die ohne Schädigung höherer Rück-
sichten solange, bis es zu einem Reichsberggesetze kommt, der
Jsandesgesetzgebung hätte überlassen bleiben können und müssen.
Ja selbst wenn man sogar soweit ginge, derartige Schritte der
Reichsgesetzgebung vom Standpunkte sowohl einer konsequenten
Durchführung der Reichsverfassung als auch einer gedeihlichen
einheitlichen Fortbildung des Bergrechts aus zu bedauern, würde
damit doch noch kein Grund für die Zuständigkeit des Reichs
5: v. SEYDEL a. a. OÖ. S. 66 gegen HäÄnEL.