Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Kaisers sei gemäss Art. 15 Abs. 1 R.-V.; nach Art. 6 R.-V. 
führten aber nur die Einzelstaaten Stimmen im Bundesrate, 
nicht der Kaiser als solcher; die ausschlaggebende Präsidial- 
stimme sei also nicht ein Recht des Bundesratspräsidenten als 
solchen, könne daher auch nicht auf dessen Vertreter im Vorsitz 
in eben dieser Eigenschaft übergehen. Richtig ist, dass der Vor- 
sitz im Bundesrate ein Recht nicht Preussens, sondern des Kaisers 
ist!”, ebenso, dass nach Art. 6 R.-V. dem Kaiser als solchem 
Stimmberechtigung bei der Beschlussfassung des Bundesrats nicht 
zugedacht ist. Aber aus der Thatsache, dass der Vorsitzende 
des Bundesrats in seiner Eigenschaft als kaiserlicher Beamter 
regelmässig nicht stimmberechtigt ist, kann nicht mit Sicherheit 
geschlossen werden, dass ihm auch ausnahmsweise, nämlich im 
Fall der Stimmengleichheit der übrigen Stimmberechtigten, kein 
Recht auf eine Stimme zusteht; hat doch, um einen analogen 
Fall heranzuziehen, der Vizepräsident der Vereinigten Staaten 
von Nordamerika als Präsident des Senates keine Stimme, aus- 
genommen wenn die Stimmen der Senatoren gleich geteilt sind 
(vgl. die Verfassung der Vereinigten Staaten von Nordamerika 
vom 17. Sept. 1787 Art. 1 Sekt. III Abs. 5). 
An dritter und letzter Stelle spricht für die herrschende 
Ansicht, welche das Recht, bei Stimmengleichheit den Ausschlag 
zu geben, dem nichtpreussischen Stellvertreter des Bundespräsi- 
denten abspricht, der Umstand, dass — was schwerlich einer 
weiteren Ausführung bedarf —!® die in den Artt. 5 und 37 R.-V. 
der „Stimme des Präsidiums“ beigelegten Rechte zweifellos nicht 
auf einen ausserpreussischen stellvertretenden Bundesratsvor- 
sitzenden übergehen; und es besteht kein Anhalt für die An- 
7 So auch HaEneEL, Stud. IL. S. 24f.; Bmoprne, Jahrb. f. Gesetzgebg. etc. 
N.F. V 8.879, Hexseu a. a. O.S. 10; Schuzze, Rstr. S. 91; anderer Ansicht 
: Kıtteu a. a. O.S.837; Lasan, Rstr. I S.241; Meyer, Rstr. S.379 N. 6; SeYDEL, 
Jahrb. f. Gesetzgebung N. F. IIIS. 293; Wınter, Bundesrat S. 69. 
18 Auch ist das Gegenteil bisher noch von keiner Seite behauptet 
worden.
	        
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