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worden ist, ja dass sogar die Aenderungen der Verfassung durch
gesonderte Gesetze ad hoc oder auch nur durch ausdrückliche
Hervorhebung der verfassungsgesetzlichen Klauseln nahezu als
Ausnahmen von der entgegengesetzten Regel erscheinen. Man
kann dieses Verfahren, wie von mancher Seite’ auch geschieht,
für falsch erklären; dann wäre es dringend geboten, beim Berg-
rechte diesen Fehler zu vermeiden. Allein es ist durchaus nicht
nöthig, sich auf diesen unpraktischen Standpunkt zu stellen, um
das Verlangen des Bundesraths zu rechtfertigen. Der massgebende
Abs. 1 von Art. 67 R.-V. fordert zu Veränderungen dieser Ver-
fassung nur den Weg der Gesetzgebung und ausserdem weniger
als 14 ablehnende Stimmen im Bundesrathe, also kein besonderes
Verfassungsänderungsgesetz. Indessen kann man die Doktor-
frage, ob trotzdem verfassungsändernde Spezialgesetze verfassungs-
widrig und desshalb wirkungslos seien oder nicht, für den vor-
liegenden Fall auf sich beruhen lassen. Denn es herrscht all-
Beitiges Einverständniss darüber, dass „das korrekte („juristisch
angemessenere*) Verfahren darin besteht, dass zunächst der Wort-
laut der Verfassungsurkunde entsprechend geändert und alsdann
erst das beabsichtigte Spezialgesetz erlassen wird, damit die
Harmonie zwischen den in der Verfassung formulirten Prinzipien
und den Gesetzgebungsakten des Reichs nicht gestört wird“ ®®,
Dies allein ist zur Rechtfertigung des gestellten Verlangens er-
forderlich und ausreichend. Die Gründe, die in anderen Fällen
dafür vorgelegen haben, hiervon abzugehen, liegen beim Berg-
recht nicht vor. Denn es handelt sich bier für einige Bundes-
staaten durchaus nicht blos um Kodifikation eines bestehenden
Rechtszustandes, sondern vielmehr um Verzicht auf altbewährte
Institutionen und um Aufgabe fiskalischer Interessen.
57 v, Rönse, Waldeck.
58 Lapannp, Das Staatsrecht des deutschen Reichs, 2. Aufl. Bd. II
S. 545ff.; A. Hänet, Deutsches Staatsrecht Bd. I S. 785ff.; v. SEYDEL,
Kommentar zur Verfassungsurkunde 2. Aufl. 8. 418.