Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

— 488 — 
worden ist, ja dass sogar die Aenderungen der Verfassung durch 
gesonderte Gesetze ad hoc oder auch nur durch ausdrückliche 
Hervorhebung der verfassungsgesetzlichen Klauseln nahezu als 
Ausnahmen von der entgegengesetzten Regel erscheinen. Man 
kann dieses Verfahren, wie von mancher Seite’ auch geschieht, 
für falsch erklären; dann wäre es dringend geboten, beim Berg- 
rechte diesen Fehler zu vermeiden. Allein es ist durchaus nicht 
nöthig, sich auf diesen unpraktischen Standpunkt zu stellen, um 
das Verlangen des Bundesraths zu rechtfertigen. Der massgebende 
Abs. 1 von Art. 67 R.-V. fordert zu Veränderungen dieser Ver- 
fassung nur den Weg der Gesetzgebung und ausserdem weniger 
als 14 ablehnende Stimmen im Bundesrathe, also kein besonderes 
Verfassungsänderungsgesetz. Indessen kann man die Doktor- 
frage, ob trotzdem verfassungsändernde Spezialgesetze verfassungs- 
widrig und desshalb wirkungslos seien oder nicht, für den vor- 
liegenden Fall auf sich beruhen lassen. Denn es herrscht all- 
Beitiges Einverständniss darüber, dass „das korrekte („juristisch 
angemessenere*) Verfahren darin besteht, dass zunächst der Wort- 
laut der Verfassungsurkunde entsprechend geändert und alsdann 
erst das beabsichtigte Spezialgesetz erlassen wird, damit die 
Harmonie zwischen den in der Verfassung formulirten Prinzipien 
und den Gesetzgebungsakten des Reichs nicht gestört wird“ ®®, 
Dies allein ist zur Rechtfertigung des gestellten Verlangens er- 
forderlich und ausreichend. Die Gründe, die in anderen Fällen 
dafür vorgelegen haben, hiervon abzugehen, liegen beim Berg- 
recht nicht vor. Denn es handelt sich bier für einige Bundes- 
staaten durchaus nicht blos um Kodifikation eines bestehenden 
Rechtszustandes, sondern vielmehr um Verzicht auf altbewährte 
Institutionen und um Aufgabe fiskalischer Interessen. 
57 v, Rönse, Waldeck. 
58 Lapannp, Das Staatsrecht des deutschen Reichs, 2. Aufl. Bd. II 
S. 545ff.; A. Hänet, Deutsches Staatsrecht Bd. I S. 785ff.; v. SEYDEL, 
Kommentar zur Verfassungsurkunde 2. Aufl. 8. 418.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.