Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Andererseits liegt kein Grund zu der Annahme vor, dass 
die betreffenden Bundesstaaten Angesichts der im I. Theile 
dieser Abhandlung begründeten Nothwendigkeit dieses vergleichs- 
weise sehr unbedeutende Opfer dem Reiche nicht gern bringen 
werden. Vielmehr darf aus den guten Gründen, die für die 
Sache selbst sprechen, wohl die Hoffnung geschöpft werden, dass 
das besprochene Verfassungsänderungsgesetz nicht nur im Reichs- 
tage, sondern auch im Bundesrathe die erforderlichen Mehrheiten 
finden werde. Erfüllt sich aber diese Hoffnung, dann kommt der 
ganze Streit auf eine blosse Formfrage hinaus, deren Beantwor- 
tung in dem hier vertretenen Sinne der Sache selbst gewiss nur 
nützen wird. Denn es wird durch die reichsverfassungsgesetz- 
liche Feststellung, dass das Bergrecht ein in sich geschlossenes, 
ganzes Rechtsgebiet für sich ist, die beste Gewähr dafür ge- 
schaffen, dass dieses Sonderrecht nicht bezw. nicht wieder aus- 
einandergerissen werden darf, vielleicht sogar das, was insoweit 
bereits Gegentheiliges geschehen ist, wieder gut gemacht werden 
kann. 
III. 
Der Erlass eines Reichsberggesetzes ist nicht dringlich. Die 
oft besprochene Resolution des Reichstags wünscht die Vorlage 
eines Entwurfs baldthunlichst. Was heisst: „baldthunlichst* ? 
Ueber die Bedeutung dieses Ausdruckes ist im Reichstage sowohl 
am 11. Dez. 1896 als auch am 30. März 1898 viel gestritten 
worden. Während die Einen darunter die nächste Session oder 
1-2 Jahre verstanden und Andere von 60—70 Jahren oder 
von den nächsten Generationen sprachen, begnügte sich eine 
Mittelmeinung mit der negativen Feststellung, dass damit keines- 
wegs eine Regelung von „heute auf morgen“ oder „sofort“ oder 
auch nur „in der nächsten oder übernächsten Session“ gemeint 
worden sei. Der Vertreter der verbündeten Regierungen äusserte°®: 
® Vgl. Anm. 29 u. 58.
	        
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