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Andererseits liegt kein Grund zu der Annahme vor, dass
die betreffenden Bundesstaaten Angesichts der im I. Theile
dieser Abhandlung begründeten Nothwendigkeit dieses vergleichs-
weise sehr unbedeutende Opfer dem Reiche nicht gern bringen
werden. Vielmehr darf aus den guten Gründen, die für die
Sache selbst sprechen, wohl die Hoffnung geschöpft werden, dass
das besprochene Verfassungsänderungsgesetz nicht nur im Reichs-
tage, sondern auch im Bundesrathe die erforderlichen Mehrheiten
finden werde. Erfüllt sich aber diese Hoffnung, dann kommt der
ganze Streit auf eine blosse Formfrage hinaus, deren Beantwor-
tung in dem hier vertretenen Sinne der Sache selbst gewiss nur
nützen wird. Denn es wird durch die reichsverfassungsgesetz-
liche Feststellung, dass das Bergrecht ein in sich geschlossenes,
ganzes Rechtsgebiet für sich ist, die beste Gewähr dafür ge-
schaffen, dass dieses Sonderrecht nicht bezw. nicht wieder aus-
einandergerissen werden darf, vielleicht sogar das, was insoweit
bereits Gegentheiliges geschehen ist, wieder gut gemacht werden
kann.
III.
Der Erlass eines Reichsberggesetzes ist nicht dringlich. Die
oft besprochene Resolution des Reichstags wünscht die Vorlage
eines Entwurfs baldthunlichst. Was heisst: „baldthunlichst* ?
Ueber die Bedeutung dieses Ausdruckes ist im Reichstage sowohl
am 11. Dez. 1896 als auch am 30. März 1898 viel gestritten
worden. Während die Einen darunter die nächste Session oder
1-2 Jahre verstanden und Andere von 60—70 Jahren oder
von den nächsten Generationen sprachen, begnügte sich eine
Mittelmeinung mit der negativen Feststellung, dass damit keines-
wegs eine Regelung von „heute auf morgen“ oder „sofort“ oder
auch nur „in der nächsten oder übernächsten Session“ gemeint
worden sei. Der Vertreter der verbündeten Regierungen äusserte°®:
® Vgl. Anm. 29 u. 58.