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„Ich habe mich auch gefragt, was der Zweck von Reso-
lutionen sein kann, welche der Reichsverwaltung eine Aufgabe
stellen, die nach meinem bescheidenen Ermessen in einem Zeit-
raum von zehn Jahren sicherlich nicht gelöst werden kann; ich
habe mich auch gefragt, was man denn in dieser Zeit von der
Reichsjustizverwaltung, die noch für Jahre hinaus im Interesse
des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit legislatorischen Aufgaben
wichtiger Art überlastet ist, verlange, wenn man solch’ gross-
artige Aufgaben hier als „baldthunlichst* zu lösende hinstellt.
Wollen Sie sagen: mit dem „baldthunlichst“ ist nichts Anderes
gemeint, als dass vielleicht in der nächsten Generation die
Frage zur Erledigung kommt, so kann ich dagegen ja nichts
einwenden; wollen Sie aber sagen, dass die Reichsverwaltung
bereits jetzt Vorarbeiten in’s Auge fassen solle, um recht-
zeitig die Regelung dieser Materie für das Reich in Aussicht
nehmen zu können, dann verlangen Sie Unmögliches. Die
Thätigkeit behufs Regelung der jetzt in der Schwebe befind-
lichen Materien ist bei den betheiligten Ressorts schon bis zur
äussersten Grenze angespannt, und wenn auch die Stellung
solcher Aufgaben, wie sie hier in diesen Resolutionen be-
zeichnet sind, gedeutet werden könnte als ein schmeichelhaftes
Zeugniss für die Leistungsfähigkeit der Reichsverwaltung, so
muss ich doch erklären, um jede Verantwortlichkeit der Reichs-
verwaltung gegenüber späteren Vorwürfen abzulehnen, dass
wir vollständig ausser Stande sind, in den nächsten Jahren
einer Regelung der hier aufgeführten Materien näher zu
treten.“
Hierauf ist erwidert worden‘, dass die Vorlage eines deut-
schen Berggesetzes eine ganz einfache oder wenigstens verhältniss-
mässig leichte Arbeit sei, die in wenigen Monaten befriedigend
gelöst werden könne; man brauche nur — wie in einer Privat-
60 BRASSERT und ARNDT a. a. OÖ,