Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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heiten der einzelnen Bergreviere gebührende Rechnung tragen. 
Dafür bieten die Einzelstaaten mehr Gewähr als das Reich. Aus 
ganz ähnlichen Erwägungen hat es der Gesammtvorstand der 
deutschen Knappschaftsberufsgenossenschaft dem unermüdlichen 
Drängen des ersten Präsidenten des Reichsversicherungsamtes 
gegenüber konstant abgelehnt, seinerseits einheitliche Unfall- 
verhütungsvorschriften für das ganze Deutsche Reich zu entwerfen, 
zumal die bestehenden provinzialen bezw. partikularen Bergpolizei- 
verordnungen vollständig ausreichten und besser in der Lage 
seien, allen lokalen Bedürfnissen Rechnung zu tragen. 
Mit Recht ist auch in der Reichstagssitzung vom 11. Dez. 
1896 von in sachlicher Hinsicht sehr beachtlicher Seite betont 
worden ®®:; 
„Einheitlich im Sinne der Resolution heisst nicht schab- 
lonenhaft; es sollen vielmehr nur die leitenden Grundsätze 
durch Reichsgesetz festgelegt werden, überall aber, wo es 
lokale Verschiedenheiten erfordern, das Absonderliche der 
landesgesetzlichen Regelung vorbehalten bleiben.“ 
Gerade diese hiernach der landesgesetzlichen Regelung auf 
jeden Fall vorzubehaltenden Punkte aber sind es, welche jeden 
Augenblick ein sofortiges Einschreiten nicht nur der Verwaltung, 
sondern auch der Gresetzgebung erheischen können. Dazu brauchen 
wir kein Reichsgesetz. Der Erlass eines deutschen Berggesetzes 
ist vielmehr lediglich aus denjenigen Gründen nothwendig, welche 
im I. Theile dieser Abhandlung dafür angeführt worden sind, und 
unter diesen befindet sich kein einziger, der auf die Nothwendig- 
keit einer Beschleunigung hinwiese, sondern nur solche, welche 
für langsamere, dafür aber um so gründlichere und eingehendere 
Erörterungen und Erwägungen sprechen. Zu solchen ist aber 
um so mehr Zeit, als die dermalen in Kraft stehenden Landes- 
berggesetze anerkanntermassen in den Hauptsachen vorzügliche 
88 Stenogr. Ber. über die Verhandlungen des Reichstags 9. Legislaturper. 
IV. Sess. 1895/97 Bd. V S. 38221f.
	        
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