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Arbeiten sind, die sich in dreissigjähriger Uebung im Wesent-
lichen bewährt haben. Mit solchen Gesetzen muss auch jetzt
noch eine Reihe von Jahren auszukommen sein und ist in der
That auch einstweilen auszukommen.
Der Grund, der von Vielen für den Erlass eines deutschen
Berggesetzes in’s Feld geführt wird, dass das preussische Berg-
gesetz bereits in 14 deutschen Bundesstaaten gilt und dort fast
überall revisibel ist, spricht auch dafür, dass es mit diesem Er-
lasse Zeit hat. Denn auch in denjenigen deutschen Bergbau-
staaten, in denen das preussische Berggesetz nicht gilt, ist man
mit den geltenden Landesberggesetzen im Allgemeinen zufrieden.
(Gerade im Königreich Sachsen, welches beim Erlasse eines Reichs-
berggesetzes sein altbewährtes Landesberggesetz zu Gunsten des
preussischen in der Hauptsache wird aufgeben müssen, ist Peti-
tionen auf Abänderung einzelner ‚Bestimmungen gegenüber von
der Regierung unter Zustimmung überwiegender Kammermajori-
täten wiederholt betont worden, dass sich das sächsische Berg-
gesetz nicht nur im Allgemeinen, sondern auch in allen denjenigen
Punkten, deren Abänderung angeregt worden war (Abschaffung der
Arbeitsbücher und der Einrede gegen Bergschädenansprüche, Ein-
führung der Berufung gegen Urtheile der Bergschiedsgerichte), be-
währt und zu Aenderungen keinen begründeten Anlass gegeben habe.
Wenn sachlich in den meisten und grössten Bundesstaaten
das Meiste vom künftigen deutschen Berggesetze schon jetzt gilt,
und in denjenigen kleineren Bergbauländern, wo Abweichendes
gilt, ein dringendes Bedürfniss zur Abänderung dieser sach-
lichen Abweichungen nicht empfunden wird, womit will man
dann noch die Dringlichkeit motiviren ?
Die Sorge, dass die nationale Bewegung für den Erlass sich
mit der Zeit verflachen und der Eifer nachlassen könnte, braucht
Niemanden mehr zu beunruhigen, nachdem der eine gesetzgebende
Faktor im Deutschen Reiche diesen Wunsch in einer so ent-
schiedenen Resolution amtlich festgelegt hat.