— 505 —
solche Trennung bisher eigentlich nie vorgenommen; eine Aus-
nabme machen nur ZOEPFL* und FLEISCHMANN®. Es mag dies
damit zusammenhängen, dass thatsächlich Sanktion, Ausfertigung
und Verkündigung, soweit letztere beiden das monarchische Organ
in eigener Person vornimmt, der Regel nach in einen Akt zu-
sammenfallen. Wo aber, wie im Deutschen Reiche, für jene
Akte verschiedene Organe zuständig sind, da gewinnt der Unter-
schied auch praktische Bedeutung. Ausfertigung und Verkündi-
gung sind rein formeller Natur; wem das Recht der Ausfertigung
und Verkündigung zusteht, der nimmt darum an der Bildung des
staatlichen Gesetzgebungswillens noch keinen Anteil. Anders bei
der Sanktion, sie ist ein wesentliches Stück der Bildung des staat-
lichen Gesetzgebungswillens, in ihr findet dessen Bildung ihren
Abschluss. Es kann darum nur natürlich erscheinen, wenn dieser
tief gehende Unterschied zwischen der Sanktion einerseits und
der Ausfertigung und Verkündigung andererseits die Beantwortung
der hier zu behandelnden Frage beeinflusst,
Die Untersuchung wird sich zunächst mit der Sanktion be-
fassen.
Nur einzelne der deutschen Verfassungen bestimmen aus-
drücklich, bis wann der Monarch seinen Bescheid auf die gesetz-
geberischen Beschlüsse der Volksvertretung zu erteilen hat:
nach $ 109 St.-Gr.-G. von Sachsen-Koburg- Gotha
vom 3. Mai 1852 gilt die Bestätigung der von den Landtagen
beschlossenen Gesetze durch den Herzog als verweigert, wenn
die Verkündigung derselben nicht binnen acht Wochen von der
Zeit an gerechnet, wo sie der Staatsregierung mitgeteilt worden
waren, erfolgt ist; |
in Bayern hat nach Art. 40 des Gesetzes vom 19. Jan.
1872 der König den Gesetzentwürfen, welche die Zustimmung
beider Kammern erhalten haben, seine Sanktion entweder sogleich
ı A. a. DO. 8.455. 5A. 0.S. 86.