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Es bliebe somit nur noch die Frage zu erörtern, ob bezüg-
lich der Ueberschrift des Tit. IV R.-V. die Beziehung auf das
Bundesratspräsidium den Grund für die Beibehaltung der alten
Bezeichnung „Präsidium“ abgegeben hat. Indessen ist solches
auch von HAENEL, KiITTEL und SCHULZE nicht behauptet. Es
bedarf keines weiteren Beweises, dass eine solche Behauptung
durchaus unzutreffend wäre; nur darauf mag hingewiesen werden,
dass man anderenfalls nicht einen besonderen Abschnitt der Ver-
fassung für das „Präsidium“ in gleicher Reihe mit den Ab-
schnitten „Bundesrat“ und „Reichstag“ aufgestellt haben würde,
sondern für das „Präsidium“ höchstens einen Unterabschnitt
unter der Rubrik „Bundesrat“ hätte bilden können.
Hiernach trifft die zuerst von HAENEL behauptete Beziehung
der Bezeichnung „Präsidium“ in der Reichsverfassung auf das
Bundesratspräsidium lediglich auf Art. 7 Abs. 2 zu. Wie aber
erklärt sich die Beibehaltung des Wortes in den anderen Fällen?
Bezüglich der Ueberschrift des Abschnittes IV R.-V. dürfte
der Grund in dem Verlangen zu suchen sein, statt eines wenig
sagenden blossen Titels einen den Inhalt der kaiserlichen Rechte
kennzeichnenden Ausdruck an die Spitze des über den Kaiser
handelnden Abschnittes zu stellen, ebenso wie die Reichsverfassung
vom 28. März 1849 ihren dritten Titel mit „Reichsoberhaupt“
überschrieb; ebenso auch der Entwurf der 17 Vertrauensmänner
den Abschnitt A seines Art. III. Die Ersetzung des Kom-
positums „Bundespräsidium“, welches die Verfassung des nord-
deutschen Bundes an dem entsprechenden Orte aufweist, durch das
schlichte „Präsidium“ ist darauf zurückzuführen, dass man —
nach einer Aeusserung des Fürsten Bismarck — dem Ausdruck
„Bund“ nur da seine Anwendung belassen wollte, wo die Rechte
der einzelnen Staaten, der Bundesglieder, in den Vordergrund
treten; dies trifft aber bei dem Präsidium am allerwenigsten zu.
Bezüglich der Artt.5 Abs. 2, 7 Abs. 3, 8 Abs. 2 und 37 ist
der Grund für die Beibehaltung der Bezeichnung „Präsidium*®