Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Rechtshülfe in Strafsachen zwischen bürgerlichen 
Gerichten und den zur Ausübung der Militärstraf- 
gerichtsbarkeit berufenen Stellen. 
Von 
Dr. ADoOLPH FRIEDLAENDER, Gerichtsassessor zu Frankfurt a. M. 
Die 88 12 und 13 Einf.-G. z. M.-St.-G.-O. für das Deutsche 
Reich regeln die Rechtshülfe zwischen den „bürgerlichen Ge- 
richten“ und „den zur Ausübung der Militärstrafgerichtsbarkeit 
berufenen Stellen“. Die praktische Wichtigkeit dieser Bestim- 
mungen lässt ihre nähere Betrachtung angezeigt erscheinen. 
A. Einführungsgesetz zur Militärstrafgerichtsord- 
nung befasst sich nur mit der Rechtshülfe „in Straf- 
sachen“ ($ 12 Abs. 1 Einf.-G. z. M.-St.-G.-O.). Gleichgültig ist 
die Art der Strafthat. Nur muss stets eine kriminell strafbare 
Handlung Gegenstand des Verfahrens sein. Für Rechtshülfe in 
Disziplinarsachen gelten $$ 12 und 13 Einf.-G. z. M.-St.-G.-O. 
kraft Reichsrechts so wenig, wie für das Verfahren, das Zwangs- 
strafen betrifft. Unbedenklich wird man dagegen annehmen können, 
dass die gedachten Paragraphen auch auf das Verfahren über kri- 
minelle Ordnungsstrafen anzuwenden sind, denn es handelt sich hier 
an sich um wahrhafte Strafthaten, deren Strafe nur mit Rücksicht 
auf die Volksanschauung eine mildere Bezeichnung erhalten hat!., 
ı Vgl. meinen Aufsatz im Gerichtssaal Bd. XLVI 8. 417#f.
	        
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