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Rechtshülfe in Strafsachen zwischen bürgerlichen
Gerichten und den zur Ausübung der Militärstraf-
gerichtsbarkeit berufenen Stellen.
Von
Dr. ADoOLPH FRIEDLAENDER, Gerichtsassessor zu Frankfurt a. M.
Die 88 12 und 13 Einf.-G. z. M.-St.-G.-O. für das Deutsche
Reich regeln die Rechtshülfe zwischen den „bürgerlichen Ge-
richten“ und „den zur Ausübung der Militärstrafgerichtsbarkeit
berufenen Stellen“. Die praktische Wichtigkeit dieser Bestim-
mungen lässt ihre nähere Betrachtung angezeigt erscheinen.
A. Einführungsgesetz zur Militärstrafgerichtsord-
nung befasst sich nur mit der Rechtshülfe „in Straf-
sachen“ ($ 12 Abs. 1 Einf.-G. z. M.-St.-G.-O.). Gleichgültig ist
die Art der Strafthat. Nur muss stets eine kriminell strafbare
Handlung Gegenstand des Verfahrens sein. Für Rechtshülfe in
Disziplinarsachen gelten $$ 12 und 13 Einf.-G. z. M.-St.-G.-O.
kraft Reichsrechts so wenig, wie für das Verfahren, das Zwangs-
strafen betrifft. Unbedenklich wird man dagegen annehmen können,
dass die gedachten Paragraphen auch auf das Verfahren über kri-
minelle Ordnungsstrafen anzuwenden sind, denn es handelt sich hier
an sich um wahrhafte Strafthaten, deren Strafe nur mit Rücksicht
auf die Volksanschauung eine mildere Bezeichnung erhalten hat!.,
ı Vgl. meinen Aufsatz im Gerichtssaal Bd. XLVI 8. 417#f.