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Il. Aber damit sind die Fälle der Rechtshülfeersuchen nicht
erschöpft. Es giebt Handlungen, bei denen ein bürgerliches
Gericht zwar nicht ein anderes bürgerliches Gericht, wohl aber
eine zur Ausübung der Militärstrafgerichtsbarkeit berufene Stelle
sich substituiren darf. Ja während es die Rechtshülfe eines
anderen bürgerlichen Gerichts nicht in Anspruch nehmen
kann, ist es, soweit die Zuständigkeit der Militärstrafgerichts-
behörden reicht, hier geradezu auf deren Rechtshülfe ver-
wiesen. Das Ersuchen um Rechtshülfe ist also hier eine Noth-
wendigkeit, während es in den Fällen unter I ın der Regel nur
aus Zweckmässigkeitsgründen erfolgt, mit Ausnahme des seltenen
Falles, dass eine Amtshandlung, z. B. eine Augenscheinseinnahme
ausserhalb des Bezirkes des Prozessgerichts vorgenommen werden
soll, und das Amtsgericht des Orts dem Prozessgericht die Zu-
stimmung nach $& 167 G.-V.-G. nicht ertbeilt.
Um die unter II gehörigen Bestimmungen zu ermitteln, ist
zu beachten, dass die Reichsjustizgesetze die von den bürger-
lichen Gerichten um Unterstützung anzugehenden militärischen
Stellen theils als Militärgerichte, theils als Militärbehörden be-
zeichnen,
Militärgerichte und Militärbehörden sind keine Gegensätze:
zweifellos sind die Militärgerichte auch Militärbehörden. Wenn
also die Reichsjustizgesetze theils die einen theils die anderen
erwähnen, so heisst das nur, dass in dem einen Fall nur die
Militärgerichte, in dem anderen die durch die Ausführungs-
bestimmungen zu bezeichnenden militärischen Behörden, die Militär-
gerichte sein können, aber nicht müssen, in Betracht kommen.
Die Verweisung des Ersuchens an die Militärgerichte kenn-
zeichnet die Handlung als eine solche, für die der ersuchte Richter
in abstracto zuständig ist, stempelt also das Ersuchen zu einem
* Vgl. auch $ 183 M.-St.-G.-O. Abs. 1: Steckbriefe können von dem
Gerichtsherrn erlassen werden, wenn ... Abs. 2: Andere Militär-
behörden sind zur Erlassung eines Steckbriefes befugt, wenn...