Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Il. Aber damit sind die Fälle der Rechtshülfeersuchen nicht 
erschöpft. Es giebt Handlungen, bei denen ein bürgerliches 
Gericht zwar nicht ein anderes bürgerliches Gericht, wohl aber 
eine zur Ausübung der Militärstrafgerichtsbarkeit berufene Stelle 
sich substituiren darf. Ja während es die Rechtshülfe eines 
anderen bürgerlichen Gerichts nicht in Anspruch nehmen 
kann, ist es, soweit die Zuständigkeit der Militärstrafgerichts- 
behörden reicht, hier geradezu auf deren Rechtshülfe ver- 
wiesen. Das Ersuchen um Rechtshülfe ist also hier eine Noth- 
wendigkeit, während es in den Fällen unter I ın der Regel nur 
aus Zweckmässigkeitsgründen erfolgt, mit Ausnahme des seltenen 
Falles, dass eine Amtshandlung, z. B. eine Augenscheinseinnahme 
ausserhalb des Bezirkes des Prozessgerichts vorgenommen werden 
soll, und das Amtsgericht des Orts dem Prozessgericht die Zu- 
stimmung nach $& 167 G.-V.-G. nicht ertbeilt. 
Um die unter II gehörigen Bestimmungen zu ermitteln, ist 
zu beachten, dass die Reichsjustizgesetze die von den bürger- 
lichen Gerichten um Unterstützung anzugehenden militärischen 
Stellen theils als Militärgerichte, theils als Militärbehörden be- 
zeichnen, 
Militärgerichte und Militärbehörden sind keine Gegensätze: 
zweifellos sind die Militärgerichte auch Militärbehörden. Wenn 
also die Reichsjustizgesetze theils die einen theils die anderen 
erwähnen, so heisst das nur, dass in dem einen Fall nur die 
Militärgerichte, in dem anderen die durch die Ausführungs- 
bestimmungen zu bezeichnenden militärischen Behörden, die Militär- 
gerichte sein können, aber nicht müssen, in Betracht kommen. 
Die Verweisung des Ersuchens an die Militärgerichte kenn- 
zeichnet die Handlung als eine solche, für die der ersuchte Richter 
in abstracto zuständig ist, stempelt also das Ersuchen zu einem 
* Vgl. auch $ 183 M.-St.-G.-O. Abs. 1: Steckbriefe können von dem 
Gerichtsherrn erlassen werden, wenn ... Abs. 2: Andere Militär- 
behörden sind zur Erlassung eines Steckbriefes befugt, wenn...
	        
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