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Dies sind die folgenden ®:
a) Eintsprechend a II « das Ersuchen um Festsetzung der
ÖOrdnungsstrafen wegen unentschuldigten Ausbleibens oder grund-
loser Weigerung des Zeugnisses, Gutachtens oder der Eides-
leistung gegen Zeugen und Sachverständige, die nicht zu den
Personenklassen des $ 1 M.-St.-G.-O. gehören (88 186 Abs. 4,
203 Abs. 3, 208 Abs. 1, 213 M.-St.-G.-O.). Aber zum Unter-
schiede von dem entsprechenden Falle bei den Ersuchen der
bürgerlichen Gerichte wird man auch die in den genannten Para-
graphen der Militärstrafgerichtsordnung miterwähnten Ersuchen
um Vollstreckung der Ordnungsstrafen als hierher gehörige Rechts-
hülfegesuche aufzufassen haben. Der Gerichtsherr — und von
ihm hätte ja das Ersuchen auszugehen — vereinigt in sich richter-
liche und staatsanwaltschaftliche Funktionen, und eben ihre Ver-
bindung charakterisirt seine eigenartige Stellung im Militärstraf-
prozess. Desshalb kann auch nicht angenommen werden, dass
& 12 Abs. 2 Einf.-G.- z. M.-St.-G.-O. die Ersuchen in der Voll-
streckungsinstanz nicht mit im Auge hat?.
ß) Das Ersuchen um Vornahme der Leichenschau nach
8 223 Abs. 1 M.-St.-G.-O.
y) Das Ersuchen um Beschlagnahme und Durchsuchungen,
8 Die in den $$ 248 Abs. 3, 270/1, 445 Abs. 1 M.-St.-G.-O. hervor-
gehobenen Fälle bedürfen keiner besonderen Erwähnung. 88 248 Abs.3 und
270/1 M.-St.-G.-O. entsprechen den $$ 171 Abs. 3 und 222, 224 St.-P.-O., die
bezüglichen Ersuchen gehören also zu Gruppe I. $ 445 Abs. 1 M.-St.-G.-O.
entspricht 8 409 Abs. 1 St.-P.-O., wenn man nur berücksichtigt, dass der dort
genannte Richter — worüber heute wohl kein Zweifel mebr besteht — auch
ein ersuchter Richter sein kann. Auch dieser Fall gehört also zu Gruppe I.
® Gegen Personen, die nicht der Militärstrafgerichtsbarkeit unter-
liegen, können die Militärgerichte nach $ 290 Abs. 3 M.-St.-G.-O. Sitzungs-
polizeistrafen verhängen und vollstrecken, ohne eines Ersuchens an die
bürgerlichen Gerichte zu bedürfen. Wenigstens wird einer solchen Be-
schränkung hier nicht gedacht. Wer freilich der in Anm. 6 gedachten
Ansicht Daupe’s zustimmt, wird wohl auch hier die entsprechende Aus-
nahme, diesmal zu Ungunsten der Militärgerichte, machen müssen.