Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Dies sind die folgenden ®: 
a) Eintsprechend a II « das Ersuchen um Festsetzung der 
ÖOrdnungsstrafen wegen unentschuldigten Ausbleibens oder grund- 
loser Weigerung des Zeugnisses, Gutachtens oder der Eides- 
leistung gegen Zeugen und Sachverständige, die nicht zu den 
Personenklassen des $ 1 M.-St.-G.-O. gehören (88 186 Abs. 4, 
203 Abs. 3, 208 Abs. 1, 213 M.-St.-G.-O.). Aber zum Unter- 
schiede von dem entsprechenden Falle bei den Ersuchen der 
bürgerlichen Gerichte wird man auch die in den genannten Para- 
graphen der Militärstrafgerichtsordnung miterwähnten Ersuchen 
um Vollstreckung der Ordnungsstrafen als hierher gehörige Rechts- 
hülfegesuche aufzufassen haben. Der Gerichtsherr — und von 
ihm hätte ja das Ersuchen auszugehen — vereinigt in sich richter- 
liche und staatsanwaltschaftliche Funktionen, und eben ihre Ver- 
bindung charakterisirt seine eigenartige Stellung im Militärstraf- 
prozess. Desshalb kann auch nicht angenommen werden, dass 
& 12 Abs. 2 Einf.-G.- z. M.-St.-G.-O. die Ersuchen in der Voll- 
streckungsinstanz nicht mit im Auge hat?. 
ß) Das Ersuchen um Vornahme der Leichenschau nach 
8 223 Abs. 1 M.-St.-G.-O. 
y) Das Ersuchen um Beschlagnahme und Durchsuchungen, 
8 Die in den $$ 248 Abs. 3, 270/1, 445 Abs. 1 M.-St.-G.-O. hervor- 
gehobenen Fälle bedürfen keiner besonderen Erwähnung. 88 248 Abs.3 und 
270/1 M.-St.-G.-O. entsprechen den $$ 171 Abs. 3 und 222, 224 St.-P.-O., die 
bezüglichen Ersuchen gehören also zu Gruppe I. $ 445 Abs. 1 M.-St.-G.-O. 
entspricht 8 409 Abs. 1 St.-P.-O., wenn man nur berücksichtigt, dass der dort 
genannte Richter — worüber heute wohl kein Zweifel mebr besteht — auch 
ein ersuchter Richter sein kann. Auch dieser Fall gehört also zu Gruppe I. 
® Gegen Personen, die nicht der Militärstrafgerichtsbarkeit unter- 
liegen, können die Militärgerichte nach $ 290 Abs. 3 M.-St.-G.-O. Sitzungs- 
polizeistrafen verhängen und vollstrecken, ohne eines Ersuchens an die 
bürgerlichen Gerichte zu bedürfen. Wenigstens wird einer solchen Be- 
schränkung hier nicht gedacht. Wer freilich der in Anm. 6 gedachten 
Ansicht Daupe’s zustimmt, wird wohl auch hier die entsprechende Aus- 
nahme, diesmal zu Ungunsten der Militärgerichte, machen müssen.
	        
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