Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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dung? auf S. 7 besagt, keine grundsätzliche Abänderung des bis- 
herigen Rechts. Seine nächste Veranlassung bildete vielmehr „das 
Bedürfniss, diejenigen Bestimmungen des bisherigen Gesetzes, 
welche den physischen Eigenthümern von Kauffahrteischiffen ge- 
wisse juristische Personen, Genossenschaften und Gesellschaften 
gleichstellen, mit dem Rechtszustande, wie er sich durch die Aus- 
bildung der Gesellschaftsformen auf dem Gebiete des Handels- 
rechts gestaltet hat, in Uebereinstimmung zu bringen“, nämlich 
die Berechtigung zur Führung der Reichsflagge für diejenigen 
Kauffahrteischiffe klarzustellen, welche im Eigenthum von Ge- 
sellschaften mit beschränkter Haftung stehen?. Daneben erschien 
es angebracht, gewisse Abänderungen vorzunehmen, die sich als 
wünschenswerth herausgestellt haben, ferner das Flaggenrecht in 
Form und Inhalt mit der am 1. Jan. 1900 in Kraft tretenden 
Reichsgesetzgebung in Einklang zu setzen, endlich aber — last 
not least — der Uebersichtlichheit durch Zusammenziehung des 
ganzen Rechtsstofis in ein einziges Gesetz Rechnung zu tragen. 
Dabei hat der Gesetzgeber nicht versäumt, einigen bisher im Ver- 
ordnungswege ergangenen Bestimmungen, deren Rechtsbeständig- 
keit nicht unbedenklich war, eine gesicherte Rechtsbasis zu geben 
($ 1 Abs. 2, 8 25 No.1). 
Zu bemerken ist noch, dass das neue Gesetz nicht aus- 
drücklich die Aufhebung der früheren Gesetze ausspricht. Nach 
2 Drucksachen des Reichstags, 10. Legislaturperiode, I. Session 1898/99 
No. 179 8. 7ff. 
8 Theoretisch unbedenklich war schon bisher die analoge Anwen- 
dung der von dem bisherigen Flaggengesetze bezüglich der Aktiengesell- 
schaft gegebenen Bestimmungen auf die Gesellschaft mit beschränkter Haf- 
tung (Scuars, Das deutsche Seerecht 8.12, 35, 49) wegen der wesentlich 
gleichen Struktur beider Gesellschaftsformen. Die bisherige hamburgische 
Praxis nahm den gleichen Standpunkt ein: das hamburgische Schiffsregister 
enthält eine Anzahl von Schiffen, die im Eigenthum der „Woermann-Linie 
m. b. H.“ und der „Nordseö-Linie, Dampfschiffsgesellschaft m. b. H.“ stehen. 
Beanstandungen der Rechtmässigkeit dieser. Eintragungen sind mir nicht be- 
. kannt geworden.
	        
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