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dung? auf S. 7 besagt, keine grundsätzliche Abänderung des bis-
herigen Rechts. Seine nächste Veranlassung bildete vielmehr „das
Bedürfniss, diejenigen Bestimmungen des bisherigen Gesetzes,
welche den physischen Eigenthümern von Kauffahrteischiffen ge-
wisse juristische Personen, Genossenschaften und Gesellschaften
gleichstellen, mit dem Rechtszustande, wie er sich durch die Aus-
bildung der Gesellschaftsformen auf dem Gebiete des Handels-
rechts gestaltet hat, in Uebereinstimmung zu bringen“, nämlich
die Berechtigung zur Führung der Reichsflagge für diejenigen
Kauffahrteischiffe klarzustellen, welche im Eigenthum von Ge-
sellschaften mit beschränkter Haftung stehen?. Daneben erschien
es angebracht, gewisse Abänderungen vorzunehmen, die sich als
wünschenswerth herausgestellt haben, ferner das Flaggenrecht in
Form und Inhalt mit der am 1. Jan. 1900 in Kraft tretenden
Reichsgesetzgebung in Einklang zu setzen, endlich aber — last
not least — der Uebersichtlichheit durch Zusammenziehung des
ganzen Rechtsstofis in ein einziges Gesetz Rechnung zu tragen.
Dabei hat der Gesetzgeber nicht versäumt, einigen bisher im Ver-
ordnungswege ergangenen Bestimmungen, deren Rechtsbeständig-
keit nicht unbedenklich war, eine gesicherte Rechtsbasis zu geben
($ 1 Abs. 2, 8 25 No.1).
Zu bemerken ist noch, dass das neue Gesetz nicht aus-
drücklich die Aufhebung der früheren Gesetze ausspricht. Nach
2 Drucksachen des Reichstags, 10. Legislaturperiode, I. Session 1898/99
No. 179 8. 7ff.
8 Theoretisch unbedenklich war schon bisher die analoge Anwen-
dung der von dem bisherigen Flaggengesetze bezüglich der Aktiengesell-
schaft gegebenen Bestimmungen auf die Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung (Scuars, Das deutsche Seerecht 8.12, 35, 49) wegen der wesentlich
gleichen Struktur beider Gesellschaftsformen. Die bisherige hamburgische
Praxis nahm den gleichen Standpunkt ein: das hamburgische Schiffsregister
enthält eine Anzahl von Schiffen, die im Eigenthum der „Woermann-Linie
m. b. H.“ und der „Nordseö-Linie, Dampfschiffsgesellschaft m. b. H.“ stehen.
Beanstandungen der Rechtmässigkeit dieser. Eintragungen sind mir nicht be-
. kannt geworden.