Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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wandten Hülfsorgane allein dem preussischen Staate gegenüber 
verantwortlich waren; es war darum — wie bereits angedeutet — 
eine Unterscheidung zwischen Rechten Preussens als eines Bundes- 
gliedstaates und Rechten des Präsidiums als eines Bundesorganes 
praktisch ohne jede Bedeutung. Nichtsdestoweniger wäre es vom 
Standpunkte strenger Logik richtiger gewesen, in den Verfassungs- 
entwürfen die Bezeichnung „Präsidium“ da zu vermeiden, wo 
das Präsidium als solches, genau genommen, nicht in Frage stand. 
Aber abgesehen davon, dass man sich vermutlich die streng 
logischen Beziehungen regelmässig nicht nach jeder Richtung hin 
klar zu machen suchte, lässt sich die Verwendung des Ausdruckes 
„Präsidium“ an Orten, wo es sich um das Präsidium als solches 
nicht handelt, sondern um besondere Rechte des Bundesgliedes 
Preussen, darauf zurückführen, dass man in einer gewissen Cour- 
toisie es vorzog, für die Preussen nun einmal nicht zu ver- 
weigernden Vorrechte einen — wenn auch nur scheinbaren — 
Anhaltspunkt in der Bundesorganisation hinzustellen, anstatt die- 
selben in schroffer Weise ohne jede Anlehnung an Bundes- 
institutionen Preussen direkt zuzusprechen. 
Infolge der Annahme des Amendements v. BENNIGSEN als 
Schlusssatz des jetzigen Art. 17 R.-V.: 
„Die Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidiums 
werden im Namen des Bundes erlassen und bedürfen zu ihrer 
Gültigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers, welcher 
dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt“, 
löste sich das Bundespräsidium als selbständiges Bundesorgan 
von der preussischen Staatsgewalt los, und damit gewann auch die 
Unterscheidung zwischen Rechten des Bundespräsidiums als selb- 
ständigen Bundesorganes und Preussens als eines im allgemeinen 
gleichberechtigten Bundesgliedes praktische Bedeutung. Von nun 
an war daher jede Verwendung der Bezeichnung „Präsidium* an 
Orten, wo eine Beziehung auf das Präsidium in seiner Eigen- 
schaft als ein selbständiges Bundesorgan nicht beabsichtigt wurde,
	        
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