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durch die Seefahrt bestimmten Schiffe (Kauffahrtei-
schiffe)®. Die Streitfrage, ob nur der unmittelbare oder auch
der mittelbare Erwerb durch die Seefahrt in Frage kommt’, hat
das Gesetz durch Hinzufügung der Worte „mit Einschluss der
Lootsen-, Hochseefischerei-, Bergungs- und Schleppfahrzeuge“ im
zweiten Sinne entschieden. Der Zusatz hat übrigens nur exem-
plifikativen Charakter: zum Erwerb durch die Seefahrt bestimmt
sind ausser den genannten Kategorien noch andere, z. B. die
der Walfisch- oder Seehundsjagd gewidmeten Schiffe®. Wes-
halb staatliche Lootsen- und Schleppfahrzeuge, für deren Be-
nutzung Gebühren erhoben werden, unter den zum Erwerb durch
die Seefahrt bestimmten Schiffen „nicht wohl begriffen werden
können“, wie die Begründung S. 8 behauptet, ist nicht ersicht-
lich; das Reichsgericht bat in einer Entscheidung vom 10. März
1894° das Gegentheil ausgesprochen, und die Gründe dieser Ent-
scheidung haben Angesichts des Umstandes, dass die Meinung der
Motive im Gesetz keinen Ausdruck gefunden hat!’, ihr Gewicht
nicht verloren.
der Pflicht bezw. dem Rechte eines Schiffes zur Führung der Reichs-
flagge spricht ($$ 1, 2, 3, 4, 8, 11, 12, 13, 16, 18, 26), so wählt es einen
zwar juristisch unschönen, aber wegen seiner Kürze praktisch verwend-
baren Ausdruck, an dem auch im Text dieser Studie festgehalten werden
soll.
° Vgl. hierzu ScHuaps, Seerecht 8. 6ffl. — Nach $ 25 No. 1 bestimmt
der Bundesrath die Grenzen der Seefahrt im Sinne dieses Gesetzes. Damit
würde & 1 der Vorschriften des Bundesraths vom 13. Nov. 1873 (R.-G.-Bi.
S. 867 ff.) endlich ein rechtliches Fundament erhalten. Sein Inhalt entspricht
übrigens nicht durchgehends den thatsächlichen Verhältnissen: vgl. Urtheil
des hanseatischen Oberlandesgerichts vom 17. Jan. 1894 in der Hanseatischen
Geriehtszeitung 1894, Hauptblatt, 3. 122ff. — Siehe Note 4*.
? Angabe der Literatur und Judikatur bei Scuaps, Seerecht 8. 10.
® Entsch. des Reichsgerichts in Civilsachen Bd. XXXII S. 107.
® Hanseatische Gerichtszeitung 1894, Hauptblatt, No. 88 und Seuffert's
Archiv Bd. L No. 109.
10 Fintsch. des Reichsgerichts in Civilsachen Bd. XIV S. 174, Bd. XX
8. 85, Bd. XXXII 8. 59.