Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Die Vorschriften des Gesetzes finden weiter nach $ 26 Abs. 1 
auch Anwendung auf seegehende Lustyachten und auf solche 
Seefahrzeuge, die für Rechnung von auswärtigen Staaten 
oder deren Angehörigen im Inland erbaut sind. Nach 
8 26 Abs. 2 endlich kann durch kaiserliche Verordnung mit Zu- 
stimmung des Bundesraths bestimmt werden, dass die Vorschriften 
des Gesetzes auch auf Binnenschiffe, die ausschliesslich 
auf ausländischen Gewässern verkehren, Anwendung 
finden. Diese Bestimmung hat ihren Anlass in den Verhältnissen 
der auf der unteren Donau und auf chinesischen Flüssen ver- 
kehrenden deutschen Binnenschiffe, welche bisher — ohne gesetz- 
liche Grundlage — die Reichsflagge lediglich auf Grund kon- 
sularischer, im Verwaltungswege ertheilter Bescheinigungen geführt 
haben. Das Gesetz bezieht sich dagegen nicht auf deutsche 
Schiffe, welche die Flussschifffahrt vom Inlande aus nach aus- 
ländischen Revieren betreiben, wie dies z. B. auf dem Rheine 
geschieht: dieselben haben nicht die Reichs-, sondern die Landes- 
flagge zu führen!!. 
2. Verpflichtung zur Führung der Reichsflagge als 
Nationalflagge? Ist die Bestimmung des $ 1, dass die zum 
Erwerb durch die Seefahrt bestimmten Schiffe als Nationalflagge 
ausschliesslich die Reichsflagge zu führen haben, als Statuirung 
einer unbedingten Verpflichtung zur Führung der Reichsflagge 
auf Seiten der hierzu berechtigten Schiffe, also als Verbot der 
Führung ausländischer Flaggen, aufzufassen? Oder will das 
Gesetz nur besagen, dass ein zur Führung der Reichsflagge be- 
rechtigtes Schiff dieselbe auch führen muss, wenn es staats- und 
völkerrechtlich als deutsches Schiff angesehen werden will? Diese 
schon nach bisherigem Recht streitige Frage ist überwiegend im 
Sinne der letzteren Alternative beantwortet worden!?. Hätte 
1! Begründung S. 19. 
12 So von Waenkr, Seerecht Bd. I S. 154; GurkEıs-FUcHsbERGER, Kom- 
mentar zum Handelsgesetzbuch S. 887; ScHars, Seerecht 8. 5ff.; anders
	        
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