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Die Vorschriften des Gesetzes finden weiter nach $ 26 Abs. 1
auch Anwendung auf seegehende Lustyachten und auf solche
Seefahrzeuge, die für Rechnung von auswärtigen Staaten
oder deren Angehörigen im Inland erbaut sind. Nach
8 26 Abs. 2 endlich kann durch kaiserliche Verordnung mit Zu-
stimmung des Bundesraths bestimmt werden, dass die Vorschriften
des Gesetzes auch auf Binnenschiffe, die ausschliesslich
auf ausländischen Gewässern verkehren, Anwendung
finden. Diese Bestimmung hat ihren Anlass in den Verhältnissen
der auf der unteren Donau und auf chinesischen Flüssen ver-
kehrenden deutschen Binnenschiffe, welche bisher — ohne gesetz-
liche Grundlage — die Reichsflagge lediglich auf Grund kon-
sularischer, im Verwaltungswege ertheilter Bescheinigungen geführt
haben. Das Gesetz bezieht sich dagegen nicht auf deutsche
Schiffe, welche die Flussschifffahrt vom Inlande aus nach aus-
ländischen Revieren betreiben, wie dies z. B. auf dem Rheine
geschieht: dieselben haben nicht die Reichs-, sondern die Landes-
flagge zu führen!!.
2. Verpflichtung zur Führung der Reichsflagge als
Nationalflagge? Ist die Bestimmung des $ 1, dass die zum
Erwerb durch die Seefahrt bestimmten Schiffe als Nationalflagge
ausschliesslich die Reichsflagge zu führen haben, als Statuirung
einer unbedingten Verpflichtung zur Führung der Reichsflagge
auf Seiten der hierzu berechtigten Schiffe, also als Verbot der
Führung ausländischer Flaggen, aufzufassen? Oder will das
Gesetz nur besagen, dass ein zur Führung der Reichsflagge be-
rechtigtes Schiff dieselbe auch führen muss, wenn es staats- und
völkerrechtlich als deutsches Schiff angesehen werden will? Diese
schon nach bisherigem Recht streitige Frage ist überwiegend im
Sinne der letzteren Alternative beantwortet worden!?. Hätte
1! Begründung S. 19.
12 So von Waenkr, Seerecht Bd. I S. 154; GurkEıs-FUcHsbERGER, Kom-
mentar zum Handelsgesetzbuch S. 887; ScHars, Seerecht 8. 5ff.; anders