Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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als Nationalflagge war auch bisher an die Voraussetzung des 
ausschliesslich nationalen Eigenthums geknüpft. Das bis- 
herige Recht!? lässt sich kurz dahin zusammenfassen, dass phy- 
sische Personen, welche Eigenthümer oder Miteigenthümer eines 
Kauffahrteischiffes sind, das die Reichsflagge führen will, sämmt- 
lich Reichsangehörige sein, juristische Personen dagegen ihren 
Sitz im Reichsgebiet haben müssen (bei der Kommanditgesellschaft 
auf Aktien wird, ihrer eigenthümlichen Struktur entsprechend, 
Reichsangehörigkeit der Komplementare und Sitz im Reichsgebiet 
verlangt. Zu den physischen Personen gehören auch die im 
bisherigen Gesetz nicht ausdrücklich erwähnten Gesellschafter 
einer offenen Handelsgesellschaft und einer Kommanditgesell- 
schaft: auch sie sind Miteigenthümer des Schiffs, wenn auch nicht 
zu bestimmten Quoten *. 
& 2 des neuen Gesetzes lautet: 
Zur Führung der Reichsflagge sind die Kauffahrteischiffe 
nur dann berechtigt, wenn sie im ausschliesslichen Eigenthume 
von Reichsangehörigen stehen '®. 
13 8 2 des Gesetzes vom 25. Okt. 1867 lautet in neuester Fassung: 
Zur Führung der Reichsflagge sind die Kauffahrteischiffe nur dann be- 
rechtigt, wenn sie in dem ausschliesslichen Eigenthum solcher Personen 
sich befinden, welchen das Reichsindigenat (Art. 3 der R.-V.) zusteht. 
Diesen Personen sind gleichzuachten solche juristische Personen, ein- 
getragene Genossenschaften und Aktiengesellschaften, welche im Reichs- 
gebiet ihren Sitz haben, sowie diejenigen Kommanditgesellschaften auf 
Aktien, welche im Reichsgebiet ihren Sitz haben, und deren persönlich 
haftende Gesellschafter sich sämmtlich im Besitz der Reichsangehörigkeit 
befinden. 
4 Vgl. für die offene Handelsgesellschaft Entsch. des Reichsgerichts 
in Civilsachen Bd. XXV S. 256, Bd. XXX S. 152; Staus, Kommentar zum 
Handelsgesetzbuch (6. Aufl.), $6 zu Art. 91; für die Kommanditgesellschaft: 
Reichsgericht bei Borze, Bd. III No. 781; Benrenn, Handelsrecht Bd. I 
S. 445; Staus, $ 2 zu Art. 157. 
15 Durch 828 sind aufrechterhalten die Vorschriften des $ 7 des Gesetzes 
betreffend die Rechtsverhältuisse der deutschen Schutzgebiete (R.-G.-Bl. 1888 
S. 75), nach welchem durch kaiserliche Verordnung Eingeborene der Schutz-
	        
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