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als Nationalflagge war auch bisher an die Voraussetzung des
ausschliesslich nationalen Eigenthums geknüpft. Das bis-
herige Recht!? lässt sich kurz dahin zusammenfassen, dass phy-
sische Personen, welche Eigenthümer oder Miteigenthümer eines
Kauffahrteischiffes sind, das die Reichsflagge führen will, sämmt-
lich Reichsangehörige sein, juristische Personen dagegen ihren
Sitz im Reichsgebiet haben müssen (bei der Kommanditgesellschaft
auf Aktien wird, ihrer eigenthümlichen Struktur entsprechend,
Reichsangehörigkeit der Komplementare und Sitz im Reichsgebiet
verlangt. Zu den physischen Personen gehören auch die im
bisherigen Gesetz nicht ausdrücklich erwähnten Gesellschafter
einer offenen Handelsgesellschaft und einer Kommanditgesell-
schaft: auch sie sind Miteigenthümer des Schiffs, wenn auch nicht
zu bestimmten Quoten *.
& 2 des neuen Gesetzes lautet:
Zur Führung der Reichsflagge sind die Kauffahrteischiffe
nur dann berechtigt, wenn sie im ausschliesslichen Eigenthume
von Reichsangehörigen stehen '®.
13 8 2 des Gesetzes vom 25. Okt. 1867 lautet in neuester Fassung:
Zur Führung der Reichsflagge sind die Kauffahrteischiffe nur dann be-
rechtigt, wenn sie in dem ausschliesslichen Eigenthum solcher Personen
sich befinden, welchen das Reichsindigenat (Art. 3 der R.-V.) zusteht.
Diesen Personen sind gleichzuachten solche juristische Personen, ein-
getragene Genossenschaften und Aktiengesellschaften, welche im Reichs-
gebiet ihren Sitz haben, sowie diejenigen Kommanditgesellschaften auf
Aktien, welche im Reichsgebiet ihren Sitz haben, und deren persönlich
haftende Gesellschafter sich sämmtlich im Besitz der Reichsangehörigkeit
befinden.
4 Vgl. für die offene Handelsgesellschaft Entsch. des Reichsgerichts
in Civilsachen Bd. XXV S. 256, Bd. XXX S. 152; Staus, Kommentar zum
Handelsgesetzbuch (6. Aufl.), $6 zu Art. 91; für die Kommanditgesellschaft:
Reichsgericht bei Borze, Bd. III No. 781; Benrenn, Handelsrecht Bd. I
S. 445; Staus, $ 2 zu Art. 157.
15 Durch 828 sind aufrechterhalten die Vorschriften des $ 7 des Gesetzes
betreffend die Rechtsverhältuisse der deutschen Schutzgebiete (R.-G.-Bl. 1888
S. 75), nach welchem durch kaiserliche Verordnung Eingeborene der Schutz-