Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Reichsflagge ipso jure in dem Augenblicke verloren, in welchem 
die Thatsache des ausschliesslich nationalen Eigenthums am Schiff 
in Wegfall kam, gleichviel aus welchem Grunde dies geschah. 
Diesen Zustand hält das neue Recht aufrecht zunächst für alle 
Fälle, in denen das Schiff nicht im Eigenthum einer Rhederei 
(H.-G.-B. 88 489ff.) steht*!, ferner aber dann, wenn dasselbe 
einer Rhederei gehört und eine Schiffspart durch Veräusserung 
(unter Lebenden) auf einen Nicht-Reichsangehörigen übergeht. 
Da in diesem Falle nach H.-G.-B. $ 503 zur Vornahme der 
Veräusserung, d.h. des Eigenthumsübertragungsakts??, Zustimmung 
aller Mitrheder erforderlich ist, ist das Interesse der letzteren 
genügend geschützt. Anders, wenn auf andere Weise die Thhat- 
sache des ausschliesslich nationalen Mitrhedereigenthums ihr Ende 
findet, nämlich durch Verlust der Reichsangehörigkeit auf Seiten 
eines Mitrheders oder durch Uebergang seiner Part auf einen 
Ausländer auf andere Weise als durch Veräusserung unter Leben- 
den. In diesen Fällen kommt das Gesetz den übrigen Mit- 
rhedern, sofern deren Schiffsparte wenigstens zwei 
Drittel des Schiffes umfassen, dadurch zu Hülfe, dass es 
dem Schiffe noch bis zum Ablauf eines Jahres das 
Recht zur Führung der Reichsflagge erhält. Nach Ab- 
lauf der ersten sechs Monate dieser Frist greift ein eigenthümliches 
Zwangsenteignungsverfahren Platz. Es können die übrigen 
Mitrheder, nachdem sie die Stellung eines dahingehenden Antrages 
mit einfacher Partenmehrheit beschlossen, beim Schiffsregister- 
#1 Von Schiffsparten — nur von solchen, nicht von Antheilen am 
Schiff, spricht $ 3 — ist keine Rede, wenn das Schiff im Eigenthum einer 
offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft steht, wenn es 
in allgemeiner Gütergemeinschaft stehenden Ehegatten gehört u. s. w. (ScHaps, 
Seerecht S, 98). In derartigen Fällen geht daher das Recht zur Führung 
der Beichsflagge verloren, sobald auf irgend eine Weise ein Antheil am ge- 
meinschaftlichen Eigenthum (B. G.-B. 88 706, 718, 1438 etc.) auf einen Nicht- 
Reichsangehörigen übergeht. 
#3 Eintsch. des Reichsoberhandelagerichts Bd. XXIV S. 47.
	        
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