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gericht den Antrag stellen??, sie zur öffentlichen Versteigerung
der Schifispart für Rechnung des Eigenthümers zu ermächtigen,
und das Gericht hat diesem Antrage stattzugeben. Die Ver-
steigerung erfolgt sodann nach Massgabe von B. G.-B. $ 383
Abs. 3; die Antragsteller dürfen, wie das Gesetz zur Abschnei-
dung von Zweifeln hervorhebt, mitbieten. Der Zuschlag darf
nur an einen Inländer erfolgen.
4. Die Form der Reichsflagge und die Art ihrer Füh-
rung wird nach $ 1 Abs. 2 durch kaiserliche Verordnung be-
stimmt. Thatsächlich ist dies auch bisher geschehen °%, ohne dass,
wie auch die Begründung (8. 8) nicht verkennt, die Zuständig-
keit des Kaisers, wenigstens seit Existenz der Reichsverfassung
(vgl. Art. 7 No. 2 derselben), über jeden Zweifel erhaben wäre.
Es empfahl sich daher, den bereits erlassenen Verordnungen nach-
träglich das geeignete Rechtsfundament zu geben.
II. Recht des Schiffsregisters, Schiffs-Certifikats und Flaggen-
ZEUgNISSES.
A. Schiffsregister.
1. Allgemeines. & 4 Abs. 1 ordnet die Führung von
Schiffsregistern nicht mehr, wie bisher, „in den an der See be-
legenen Bundesstaaten“, sondern allgemeiner „in den an der
See oder an Seeschifffahrtsstrassen belegenen Gebieten“
an. Damit ist die Möglichkeit gegeben, Schiffsregister auch in
den Schutzgebieten, in Konsulargerichtsbarkeitsbezirken und an
binnenländischen Wasserstrassen, die sich als Seeschifffahrts-
strassen darstellen, z. B. am unteren Rhein?®, zu errichten ®®.
38 Der Wortlaut des Gesetzes schliesst nicht aus, dass dieser Antrag
schon vor Ablauf der sechs Monate gestellt wird: die Ermächtigung des
Gerichts darf aber erst nach Ablauf derselben erfolgen.
#4 Verordnung vom 25. Okt. 1867 (B. G.-Bl. S. 39) und Allerhöchster
Erlass vom 1. Juli 1896 (R.-G.-Bl. 8. 181).
25 Nach dem Jahrbuch für die deutsche Handelsmarine be-
stehen Seeschiffsregister bereits bei den Amtsgerichten Köln und Düssel-
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