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Das neue Flaggengesetz hat keinen der in der Literatur
für die Regelung der Frage des Registerhafens laut gewordenen
Vorschläge®® acceptirt. Es bestimmt in & 6:
Ein Schiff kann nur in das Schifisregister des Hafens ein-
getragen werden, von welchem aus, als dem Heimathshafen,
die Seefahrt mit dem Schiffe betrieben werden soll.
Soll die Seefahrt von einem ausländischen Hafen oder von
einem Hafen eines Schutzgebiets oder eines Konsulargerichts-
bezirkes aus betrieben werden oder fehlt es an einem be-
stimmten Heimathshafen, so steht dem Rheder die Wahl des
inländischen Registers frei. Hat der Rheder weder seinen
Wohnsitz noch seine gewerbliche Niederlassung im Bezirke des
Registergerichts, so ist er verpflichtet, einen im Bezirke des
Registergerichts wohnhaften Vertreter zu bestellen, welcher die
nach diesem Gesetze für den Rheder begründeten Rechte und
Pflichten gegenüber dem Registergerichte wahrzunehmen hat.
Die Verpflichtung zur Bestellung eines Vertreters fällt weg,
wenn das Registergericht seinen Sitz und der Rheder seinen
#9? E3 wurde vorgeschlagen:
a) Identifikation von Heimaths- und Registerhafen durch Be-
seitigung des $ 480 H.-G.-B., der zu ersetzen wäre durch eine Bestimmung,
dass als Heimathshafen eines Schiffes der Hafen gelte, in dessen Register
das Schiff eingetragen ist: GürscHow in den Verhandlungen des 30. Vereins-
tages des Deutschen Nautischen Vereins (1899) S. 202ff., und im Bericht des
Vorstandes des Vereins Hamburger Rheder über das Jahr 1898/99 S. 5;
Bovens im Leitartikel des Hamburgischen Korrespondenten vom 22. April
1899 (vgl. ParpenaEım in Goldschmidt’s Zeitschrift Bd. XLVI S. 267). — Die
Ersetzung des in $ 480 gegebenen materiellen Begriffs durch einen Formal-
begriff würde unvereinbar sein mit einem grossen Theil der auf jenen Be-
griff basirten Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs ($$ 488, 502, 506, 527,
634, 550, 551, 553, 680, 754, 761).
b) Aufrechterhaltung der Duplizität der Begriffe Heimaths-
hafen und Registerhafen: ScHars, Seerecht S. 29.
Die Vorschläge befürworten übrigens einstimmig, der
jetzigen Praxis entsprechend, das Prinzip der freien Wahl des
Registerhafens,.