— 540 —
Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung im Reichs-
gebiete hat.
Das Gesetz geht nicht einheitlich vor. Prinzipiell hält es,
wie das alte Flaggengesetz, an der Identität von Register- und
Heimathshafen fest (Abs. 1): es vereinigt den & 5 des bisherigen
Gesetzes mit 8 480 H.-G.-B. durch die Bestimmung der aus-
schliesslichen Registrirung im Register des Hafens, von welchem
aus, als dem Heimathshafen (d.h. dem künftigen Heimaths-
hafen), die Seefahrt mit dem Schiffe betrieben werden soll. In
Abs. 2 aber geht es für gewisse Ausnahmefälle von jenem
Prinzip ab und führt für dieselben die freie Registerwahl ein.
Solange der Begriff des Heimathshafens nach H.-G.-B. $ 480
existirt, hat die freie Registerwahl nur dann einen Sinn, wenn
der Begriff des Registerhafens von demjenigen des Heimatbsbafens
prinzipiell verschieden ist. Ist letzteres nicht der Fall, so ist,
da das Handelsgesetzbuch den Heimathshafen nach objektiven
Merkmalen definirt, einer freien Wahl des Rheders, die doch auf
dessen subjektivrem Ermessen beruhen müsste, kein Raum gegeben.
Wenn sich also die Reichsregierung zu einer grundsätzlichen
Scheidung der Begriffe Heimaths- und Registerhafen nicht ent-
schliessen konnte, vielmehr eine Beziehung zwischen dem Betriebe
der Seefahrt und dem Hafen, in welchem das Schiff registrirt
ist, für wünschenswerth erachtete®*, so konnte sie ohne Abände-
rung des $& 480 H.-G.-B. in dem von GÜTscHow und BoYEnSs ge-
wünschten Sinne°® die freie Registerwahl nicht zugestehen.
Indessen sind die Hauptfälle, im Hinblick auf welche man
bisher die freie Wahl des Registerhafens verlangte, in $ 6 Abs. 2
berücksichtigt. Sie haben die gemeinsame Voraussetzung, dass
ein bestimmter inländischer Heimathshafen nicht exi-
stirt. Wenn die Seefahrt von einem ausländischen Hafen oder
von dem eines Schutzgebiets oder eines Konsulargerichtsbezirks
% Begründung 8. 11. ®5 Oben Note 33.