Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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betrieben wird oder überhaupt kein bestimmter?® Heimathshafen da 
ist (z. B. bei Direktion des Seefahrtsbetriebs vom Binnenland aus), 
dann steht dem Rheder die Wahl des inländischen Registers frei. 
Die sonstigen Fälle, in denen ein Rheder, der von einem deut- 
schen Hafen aus die Seefahrt betreibt, ein Interesse daran haben 
kann, seine Schiffe in einem anderen deutschen Hafen registriren 
zu lassen, sind praktisch ohne grosse Erheblichkeit. Man kann 
daher um ihretwillen dem neuen $& 6 die Anerkennung 
nicht versagen, dass er einen wesentlichen Fortschritt 
bedeutet und den Bedürfnissen der deutschen Rhederei 
in der Hauptsache genügen wird. 
Aus diesem Grund ist nicht anzunehmen, dass sich auch 
unter der Herrschaft des neuen Gesetzes eine Praxis bilden wird, 
die auch in anderen als den in $ 6 Abs. 2 aufgeführten Fällen 
der freien Registerwahl Eingang verschaffen wird. Wie aber wird 
man sich gegenüber denjenigen Schiffen verhalten, die schon Jetzt, 
entgegen dem bisherigen Gesetz, in einem anderen als ihrem 
Heimathshafen registrirt sind? ” 
Neu und recht praktisch ist die für gewisse Fälle des $ 6 
Abs. 2 statuirte Verpflichtung zur Bestellung eines Ver- 
treters im Bezirk des Registergerichts. 
3. Inhalt und Vorbedingungen der Eintragung’*. Ver- 
änderungen. 
a) Inhalt. Bezüglich des obligatorischen Inhalts der Ein- 
tragungen ist das bisherige Recht nur unerheblich modifizirt. Ein- 
zutragen ist (8 7): 
8 Nur thatsächliche Unbestimmtheit kommt in Betracht, nicht 
rechtliche Zweifel (anders anscheinend GürscHow im Bericht des Vorstands 
des Vereins Hamburger Rheder über das Jahr 1898/99 8. 5): über die 
letzteren hat die angegangene Registerbehörde zu entscheiden. 
” So sind zur Zeit in das hamburgische Schiffsregister Schiffe ein- 
getragen, die ihren Heimathshafen in Apenrade und in Königsberg haben. 
8 Weber die Bedeutung, insbesondere auch die Beweiskraft der 
Eintragungen in’s Schiffsregister siehe Sonars, Seerecht S. 15 ff.
	        
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