— 541 —
betrieben wird oder überhaupt kein bestimmter?® Heimathshafen da
ist (z. B. bei Direktion des Seefahrtsbetriebs vom Binnenland aus),
dann steht dem Rheder die Wahl des inländischen Registers frei.
Die sonstigen Fälle, in denen ein Rheder, der von einem deut-
schen Hafen aus die Seefahrt betreibt, ein Interesse daran haben
kann, seine Schiffe in einem anderen deutschen Hafen registriren
zu lassen, sind praktisch ohne grosse Erheblichkeit. Man kann
daher um ihretwillen dem neuen $& 6 die Anerkennung
nicht versagen, dass er einen wesentlichen Fortschritt
bedeutet und den Bedürfnissen der deutschen Rhederei
in der Hauptsache genügen wird.
Aus diesem Grund ist nicht anzunehmen, dass sich auch
unter der Herrschaft des neuen Gesetzes eine Praxis bilden wird,
die auch in anderen als den in $ 6 Abs. 2 aufgeführten Fällen
der freien Registerwahl Eingang verschaffen wird. Wie aber wird
man sich gegenüber denjenigen Schiffen verhalten, die schon Jetzt,
entgegen dem bisherigen Gesetz, in einem anderen als ihrem
Heimathshafen registrirt sind? ”
Neu und recht praktisch ist die für gewisse Fälle des $ 6
Abs. 2 statuirte Verpflichtung zur Bestellung eines Ver-
treters im Bezirk des Registergerichts.
3. Inhalt und Vorbedingungen der Eintragung’*. Ver-
änderungen.
a) Inhalt. Bezüglich des obligatorischen Inhalts der Ein-
tragungen ist das bisherige Recht nur unerheblich modifizirt. Ein-
zutragen ist (8 7):
8 Nur thatsächliche Unbestimmtheit kommt in Betracht, nicht
rechtliche Zweifel (anders anscheinend GürscHow im Bericht des Vorstands
des Vereins Hamburger Rheder über das Jahr 1898/99 8. 5): über die
letzteren hat die angegangene Registerbehörde zu entscheiden.
” So sind zur Zeit in das hamburgische Schiffsregister Schiffe ein-
getragen, die ihren Heimathshafen in Apenrade und in Königsberg haben.
8 Weber die Bedeutung, insbesondere auch die Beweiskraft der
Eintragungen in’s Schiffsregister siehe Sonars, Seerecht S. 15 ff.