Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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zeichneten Personen und ausserdem, wenn das Schiff sich im 
Registerhafen befindet, auch der Schiffer verpflichtet ist und durch 
Ordnungsstrafen®! angehalten werden kann ($ 15 Abs. 1 und 2). 
Befindet sich jedoch das Schiff im Auslande, so hat auf Antrag 
das Registergericht ein neues Schiffs-Certifikat auszustellen und 
es dem Schiffer gegen Rückgabe des bisherigen Uertifikats und 
Auszuges durch Vermittelung einer deutschen Behörde aus- 
händigen zu lassen ($ 15 Abs. 3). So lange ein solcher Antrag 
nicht erledigt ist, kann selbstverständlich die Einreichung des 
alten Schiffs-Oertifikats nicht gefordert und durch ÖOrdnungs- 
strafen erzwungen werden ®°. 
Durch diese recht zweckentsprechende Regelung erledigt sich 
die Streitfrage des bisherigen Rechts, ob und wieweit Eintragungen 
in’s Schiffsregister auch ohne gleichzeitige Vorlegung des Schifls- 
Oertifikats erfolgen können ®?. 
2. Beweiskraft des Schiffs-Certifikats. $ 11 Abs. 1 
bestimmt, dass durch das Schiffs-Certifikat das Recht des 
Schiffes zur Führung der Reichsflagge nachgewiesen 
werde. Die dem bisherigen Recht entsprechende Fassung des 
Gesetzes ergiebt, dass hinsichtlich des Rechts des Schiffes zur 
Führung der Reichsflagge die Beweiskraft des Schiffs-Certifikats 
eine selbständige, d. h. vom Inhalt des Schiffsregisters un- 
abhängige°*, sein soll: es bedarf keiner Prüfung, ob das Schiffs- 
sı 88 182—139 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit finden entsprechende Anwendung. 
52 Begründung 8. 17. 
53 Siehe ScHaps, Seerecht 98. 48. 
%4 Unselbständig ist die Beweiskraft des Schiffs-Certifikats hinsicht- 
lich der darin bekundeten Privatrechte: damit sie der des Schiffsregisters 
gleichkomme, muss feststehen, dass der Inhalt des Schiffe-Certifikats dem 
des Schiffsregisters noch entspricht, was aus mancherlei Gründen nicht der 
Fall zu sein braucht. Sofern aber die Uebereinstimmung festgestellt bzw. 
unbestritten ist, beweist das Schiffs-Certifikat, ebenso wie das Schiffsregister 
(Scuars, Seerecht S. 15): 1. die Thatsache des Eigenthums des als Eigen- 
thümer Bezeichneten kraft Rechtspräsumtion unter Zulässigkeit des Gegen-
	        
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