Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Uebertretungen von Ordnungsvorschriften —, für welche sich das 
‚ Gesetz mit einer besonders geringen, sich der Uebertretungsstrafe 
nähernden Sühne (Geldstrafe bis Mk. 300 oder Haft) begnügt, 
auf der anderen ein Delikt ernsteren Charakters, „eine unberech- 
tigte Anmassung staatsbürgerlicher Rechte“ ®,. welches nicht nur 
mit Gefängniss bis zu sechs Monaten bestraft werden, sondern 
ausserdem den Rheder, der vielleicht noch unschuldiger ist als 
der Schiffer, sein Schiff kosten kann! Man wende nicht ein, dass 
in Fällen, in welchen ein Verschulden des Schiffers nicht fest- 
gestellt ist, die Gerichte sich vermuthlich mit geringfügigen Be- 
strafungen begnügen werden: auch diese Strafen werden den 
Charakter von Verdachtsstrafen haben! Zu einer Zeit, in welcher 
in der Theorie und glücklicherweise auch in der Praxis immer 
mehr die Tendenz um sich greift, auch für Uebertretungen Vor- 
satz oder Fahrlässigkeit zu verlangen, erscheint eine Bestimmung 
wie die vorliegende als eine nicht billigenswerthe Abnormität. In 
geringerem Masse gilt das Gleiche, soweit sich $ 23 auch auf 
die Bestimmungen der $$ 19—22 bezieht. 
Was den Geltungsbereich des $ 18 betrifft, so wird in 
erfreulicher Weise eine Lücke des bisherigen Rechts®* ausgefüllt 
durch die Bestimmung des $ 24 Abs. 1, dass die in den 8$ 18, 
19 und 21 bezeichneten Handlungen auch dann strafbar sind, 
wenn sie im Ausland oder auf offener See begangen werden. 
Die Zuständigkeit der Gerichte für das Vergehen des 
8 18 folgt den allgemeinen Regeln: der die ausschliessliche Zu- 
ständigkeit der Strafkammer aussprechende $ 74 No. 2 des 
Gerichtsverfassungsgesetzes ist durch $ 29 Abs. 2 aufgehoben. 
2. Ausübung des Rechts zur Führung der Reichs- 
flagge ohne Erfüllung der gesetzlichen Vorbedingungen. 
8 19 lautet: | 
Führt ein Schiff den Vorschriften der $$ 11, 12 zuwider 
6 So Mevss l. c. S. 8 und Prrets ]. c. 8. 61. 
© Vgl. Scuaps, Seerecht 8. 5iff., 53 ff, 32. 
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