Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

— bib — 
Das vorliegende Blankettstrafgesetz betrifft einen weder 
in dem bisherigen Flaggengesetze noch überhaupt bis jetzt reichs- 
rechtlich geordneten Gegenstand. Ueber den objektiven That- 
bestand lässt sich, so lange die bezüglichen kaiserlichen Ver- 
ordnungen nicht vorliegen, noch nichts sagen; hinsichtlich der 
Person des Thäters und des subjektiven Thatbestands 
ist auf das zu IV 1 Gesagte Bezug zu nehmen. Was den Gel- 
tungsbereich der Strafvorschrift anlangt, so kommt dieselbe bei 
ausländischen Schiffen nur dann zur Anwendung, wenn die That 
in inländischen Gewässern begangen ist, während die Führer 
deutscher Kauffahrteischiffe und der ihnen nach & 26 Abs. 1 
gleichgestellten Schiffe auch dann strafbar sind, wenn der Schau- 
platz der Üebertretung das Ausland oder die offene See gewesen 
ist ($ 24 Abs. 2).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.