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Die Abmeldepflicht des Arbeitgebers auf Grund
des Reichskrankenversicherungsgesetzes.
Von
Dr. jur. Max SüssuEım, Rechtspraktikant in Kempten.
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8 49 R.-K.-V.-G. vom 15. Juni 1883/10. April 1892 ver-
langt vom Arbeitgeber, dass er die von ihm beschäftigten ver-
sicherungspflichtigen Personen, welche weder einer Betriebs-
(Fabrik)krankenkasse, Baukrankenkasse, Innungs- oder Knapp-
schaftskasse angehören, noch von der sonstigen Versicherungs-
verpflichtung befreit sind, bei der zuständigen Gemeinde- oder
Ortskrankenkasse an- bzw. abmelde. Die Versicherung selbst
tritt freilich bereits mit dem Eintritt in ein versicherungs-
pflichtiges Arbeitsverhältnis ein; infolge dessen hat die in $ 49
angeordnete An- und Abmeldung, wie allgemein anerkannt
wird, nur mehr den Zweck einer Kontrollmassregel, deren Be-
deutung für die Krankenkasse darin liegt, dass diese dadurch
in die Lage gesetzt werde, nicht bloss von dem numerischen Be-
stand der ihr angehörigen Versicherungspflichtigen sowie von Zeit
und Art ihrer Beschäftigung und Grösse ihres Verdienstes Kennt-
nis zu erlangen, sondern dass sie dadurch auch die Möglich-
keit erhalte, die jeden einzelnen Versicherten treffenden Beitrags-