Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Die Abmeldepflicht des Arbeitgebers auf Grund 
des Reichskrankenversicherungsgesetzes. 
Von 
Dr. jur. Max SüssuEım, Rechtspraktikant in Kempten. 
—— 
8 49 R.-K.-V.-G. vom 15. Juni 1883/10. April 1892 ver- 
langt vom Arbeitgeber, dass er die von ihm beschäftigten ver- 
sicherungspflichtigen Personen, welche weder einer Betriebs- 
(Fabrik)krankenkasse, Baukrankenkasse, Innungs- oder Knapp- 
schaftskasse angehören, noch von der sonstigen Versicherungs- 
verpflichtung befreit sind, bei der zuständigen Gemeinde- oder 
Ortskrankenkasse an- bzw. abmelde. Die Versicherung selbst 
tritt freilich bereits mit dem Eintritt in ein versicherungs- 
pflichtiges Arbeitsverhältnis ein; infolge dessen hat die in $ 49 
angeordnete An- und Abmeldung, wie allgemein anerkannt 
wird, nur mehr den Zweck einer Kontrollmassregel, deren Be- 
deutung für die Krankenkasse darin liegt, dass diese dadurch 
in die Lage gesetzt werde, nicht bloss von dem numerischen Be- 
stand der ihr angehörigen Versicherungspflichtigen sowie von Zeit 
und Art ihrer Beschäftigung und Grösse ihres Verdienstes Kennt- 
nis zu erlangen, sondern dass sie dadurch auch die Möglich- 
keit erhalte, die jeden einzelnen Versicherten treffenden Beitrags-
	        
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