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aber auf die thatsächlich geschehene, so würde der Missstand
zu befürchten sein, dass zwar die betrefiende versicherungspflich-
tige ‘Person abgemeldet ist, dass aber die Beschäftigung vor-
erst überhaupt nicht aufhört oder doch zu einer späteren Zeit
als vorgesehen beendet wird; ebenso wäre es ja auch denkbar,
dass sie schon früher als beabsichtigt gewesen, abgeschlossen
wird. Die hiedurch entstehenden Differenzen würden häufig ge-
nug störend und hindernd auf den geordneten Gang der Thätig-
keit der Krankenkassen einwirken. Es liegt daher im Interesse
einer zuverlässigen Feststellung der versicherten Personen und
einer pünktlichen und vollständigen Leistung der zu beanspruchen-
den Unterstützung, die Zeit, in welcher die gesetzliche Ver-
. sicherung besteht (& 1) und diejenige, während welcher der
Arbeiter als in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung be-
findlich gemeldet ist ($ 49), zu einer möglichst einheitlichen zu
gestalten.
Mit diesem Prinzipe steht die dem Arbeitgeber für die An-
und Abmeldung gewährte dreitägige Frist nicht in Widerspruch,
da sie ihm offensichtlich nur aus Gründen der Billigkeit zu-
gestanden ist, um ihm die genaue Erfüllung seiner Meldepflichten
einigermassen zu erleichtern. Es würde zu einer unnötigen Härte
führen, wollte man dem Arbeitgeber die in vielen Fällen auch
beim besten Willen nicht erfüllbare Verpflichtung auferlegen, das
Ende der jeweiligen Beschäftigung seines Personals noch an
demselben Tage anzumelden. Die Gewährung einer Meldefrist
kann: daher nicht wohl vermieden werden; wenn auch über die
Bemessung ihrer Grösse die Meinungen auseinandergehen können,
so wird man doch sagen müssen, dass die Festsetzung der Melde-
frist auf drei Tage den Anforderungen des Arbeitgebers durch-
aus gerecht wird, ohne dabei der Krankenkasse einen merklichen
Nachteil zu bereiten,
Erfolgt die Abmeldung später als am dritten Tage, z. P-
am vierten oder fünften, ohne dass durch Beschluss der Ver-