Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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waltung der Gemeindekrankenversicherung bzw. Kassenstatut eine 
prinzipielle Fristverlängerung gestattet ist-($ 49 IV), so hat der 
Arbeitgeber, falls die Unterlassung auf Vorsatz oder Fahrlässig- 
keit zurückführt, Bestrafung nach $ 81 zu gewärtigen und etwaige 
Aufwendungen der Gemeinde- oder Ortskrankenkasse in einem 
‘vor der Anmeldung durch die nicht angemeldete Person veran- 
lassten Unterstützungsfalle gemäss & 50 zu ersetzen. 
Weniger einfach ist die Rechtslage, wenn die Abmeldung 
nicht zu spät, sondern zu frühzeitig, nämlich bereits vor der 
thatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Denn 
hier könnte die Frage nahe treten, ob der Arbeitgeber, der eine 
von ihm beschäftigte versicherungspflichtige Person bei der ein- 
schlägigen Krankenkasse zu bald abmeldet, nicht formell ver- 
pflichtet ist, dieselbe mit Rücksicht auf die Fortdauer der Be- 
schäftigung wieder anzumelden. Soweit es sich um eine durch 
Ersatzverbindlichkeiten und Strafen erzwingbare Obliegenheit 
handelt, möchte ich dies verneinen. Denn das Gesetz kennt nur 
eine Anmeldeverpflichtung des Arbeitgebers für die bei ihm be- 
schäftigten versicherungspflichtigen Personen, soweit sie erst in 
seinen Dienst treten ($ 49), nicht aber soweit sie bereits in 
seiner Beschäftigung stehen. 
Das Gesetz bestimmt zur Erfüllung der Anmeldepflicht 
die Zeit vom Beginn der Beschäftigung: bis zum dritten Tage 
nach diesem. Daraus geht einerseits hervor, dass derjenige 
Arbeitgeber, welcher die Anmeldung erst nach dem dritten 
Tage vornimmt, die ihm gesetzlich gewährte Frist überschritten 
hat, andererseits folgt aber auch aus der in $ 49 getrofle- 
nen Regelung, dass der Gesetzgeber die Anmeldepflicht des 
Arbeitgebers ausschliesslich an den Beginn der Beschäftigung 
‘verlegt. 
Hat der Arbeitgeber die ihm nach $ 49 obliegende Ver- 
pflichtung zur Anmeldung erfüllt, so kommt für ihn nach der 
Fassung des Gesetzes nur mehr’ eine Verfehlung gegen die Ab-
	        
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