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waltung der Gemeindekrankenversicherung bzw. Kassenstatut eine
prinzipielle Fristverlängerung gestattet ist-($ 49 IV), so hat der
Arbeitgeber, falls die Unterlassung auf Vorsatz oder Fahrlässig-
keit zurückführt, Bestrafung nach $ 81 zu gewärtigen und etwaige
Aufwendungen der Gemeinde- oder Ortskrankenkasse in einem
‘vor der Anmeldung durch die nicht angemeldete Person veran-
lassten Unterstützungsfalle gemäss & 50 zu ersetzen.
Weniger einfach ist die Rechtslage, wenn die Abmeldung
nicht zu spät, sondern zu frühzeitig, nämlich bereits vor der
thatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Denn
hier könnte die Frage nahe treten, ob der Arbeitgeber, der eine
von ihm beschäftigte versicherungspflichtige Person bei der ein-
schlägigen Krankenkasse zu bald abmeldet, nicht formell ver-
pflichtet ist, dieselbe mit Rücksicht auf die Fortdauer der Be-
schäftigung wieder anzumelden. Soweit es sich um eine durch
Ersatzverbindlichkeiten und Strafen erzwingbare Obliegenheit
handelt, möchte ich dies verneinen. Denn das Gesetz kennt nur
eine Anmeldeverpflichtung des Arbeitgebers für die bei ihm be-
schäftigten versicherungspflichtigen Personen, soweit sie erst in
seinen Dienst treten ($ 49), nicht aber soweit sie bereits in
seiner Beschäftigung stehen.
Das Gesetz bestimmt zur Erfüllung der Anmeldepflicht
die Zeit vom Beginn der Beschäftigung: bis zum dritten Tage
nach diesem. Daraus geht einerseits hervor, dass derjenige
Arbeitgeber, welcher die Anmeldung erst nach dem dritten
Tage vornimmt, die ihm gesetzlich gewährte Frist überschritten
hat, andererseits folgt aber auch aus der in $ 49 getrofle-
nen Regelung, dass der Gesetzgeber die Anmeldepflicht des
Arbeitgebers ausschliesslich an den Beginn der Beschäftigung
‘verlegt.
Hat der Arbeitgeber die ihm nach $ 49 obliegende Ver-
pflichtung zur Anmeldung erfüllt, so kommt für ihn nach der
Fassung des Gesetzes nur mehr’ eine Verfehlung gegen die Ab-