Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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vor Beendigung der Beschäftigung vorzunehmen, sondern darin, 
dass er gehalten ist, nicht später als am dritten Tage nach ihrer 
Beendigung den beschäftigt gewesenen Arbeiter abzumelden. Nur 
die Nichterfüllung der letzteren Verpflichtung stellt $ 81 unter 
Strafe. Man mag darin de lege lata eine bedauerliche Lücke 
erblicken, allein das darf meines Erachtens die Konstatierung 
nicht hindern, dass nach der jetzigen Fassung des Gesetzes die 
auf 8 81 gestützte Bestrafung des Arbeitgebers, der bereits vor 
der Beendigung der Beschäftigung eine bei ihm in Stellung 
stehende versicherungspflichtige Person abmeldet, als zulässig nicht 
erachtet werden kann. 
Ebenso ist die Frage, ob durch die unrichtige, speziell durch 
die vorzeitige Abmeldung eine Verpflichtung zum Ersatze 
der von der Krankenkasse gemachten Leistungen gemäss & 50 
entsteht, zu verneinen, da sich & 50 nur auf die Anmelde-, 
nicht auch auf die Abmeldepflicht bezieht. 
Zu dem gleichen Ergebnisse würde man gelangen, wenn 
man aus der vorzeitigen Abmeldung eine Verpflichtung zur Neu- 
anmeldung des weiter beschäftigten Arbeiters erwachsen lässt. 
Denn $ 50 knüpft die Verbindlichkeit zu etwaigen Ersatzleistungen 
nicht an die Anmeldepflicht schlechthin, sondern spricht aus- 
drücklich von Arbeitgebern, welche der ihnen nach $ 49 ob- 
liegenden Anmeldepflicht nicht genügen. Damit steht aber zu- 
gleich fest, dass sich die Ersatzverpflichtung des $ 50 nur auf 
die Unterlassung der Anmeldung innerhalb dreier Tage nach 
Beginn der Beschäftigung bezieht, nicht aber auf die bei vor- 
zeitiger Abmeldung trotz Weiterbeschäftigung unterbliebene Neu- 
anmeldung. 
Als Ergebnis der angestellten Betrachtung würden demnach 
nachfolgende drei Thesen anzusehen sein: 
1. Die vorzeitige Abmeldung einer versicherungspflichtigen Per- 
son durch ihren Arbeitgeber begründet für diesen keine 
Verpflichtung zur Neuanmeldung.
	        
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