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vor Beendigung der Beschäftigung vorzunehmen, sondern darin,
dass er gehalten ist, nicht später als am dritten Tage nach ihrer
Beendigung den beschäftigt gewesenen Arbeiter abzumelden. Nur
die Nichterfüllung der letzteren Verpflichtung stellt $ 81 unter
Strafe. Man mag darin de lege lata eine bedauerliche Lücke
erblicken, allein das darf meines Erachtens die Konstatierung
nicht hindern, dass nach der jetzigen Fassung des Gesetzes die
auf 8 81 gestützte Bestrafung des Arbeitgebers, der bereits vor
der Beendigung der Beschäftigung eine bei ihm in Stellung
stehende versicherungspflichtige Person abmeldet, als zulässig nicht
erachtet werden kann.
Ebenso ist die Frage, ob durch die unrichtige, speziell durch
die vorzeitige Abmeldung eine Verpflichtung zum Ersatze
der von der Krankenkasse gemachten Leistungen gemäss & 50
entsteht, zu verneinen, da sich & 50 nur auf die Anmelde-,
nicht auch auf die Abmeldepflicht bezieht.
Zu dem gleichen Ergebnisse würde man gelangen, wenn
man aus der vorzeitigen Abmeldung eine Verpflichtung zur Neu-
anmeldung des weiter beschäftigten Arbeiters erwachsen lässt.
Denn $ 50 knüpft die Verbindlichkeit zu etwaigen Ersatzleistungen
nicht an die Anmeldepflicht schlechthin, sondern spricht aus-
drücklich von Arbeitgebern, welche der ihnen nach $ 49 ob-
liegenden Anmeldepflicht nicht genügen. Damit steht aber zu-
gleich fest, dass sich die Ersatzverpflichtung des $ 50 nur auf
die Unterlassung der Anmeldung innerhalb dreier Tage nach
Beginn der Beschäftigung bezieht, nicht aber auf die bei vor-
zeitiger Abmeldung trotz Weiterbeschäftigung unterbliebene Neu-
anmeldung.
Als Ergebnis der angestellten Betrachtung würden demnach
nachfolgende drei Thesen anzusehen sein:
1. Die vorzeitige Abmeldung einer versicherungspflichtigen Per-
son durch ihren Arbeitgeber begründet für diesen keine
Verpflichtung zur Neuanmeldung.