Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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X. 8. Combotheera, Avocat ä Geneve, La Conception juridique de 
l’Etat. Paris, Larose, 1899. 185 S. 8%. Frs. 6.—. 
Die hier ‘vorliegende Schrift ist bereits in einzelnen Abschnitten seit 
1890 in der Revue generale du Droit, in der Revue du droit public et de 
la science politique, im Archivio del diritto pubblico u. a. erschienen; diese 
Ausführungen sind zu einer systematisch abgerundeten Staatslehre zusammen- 
gefasst. Sie ist inhaltlich und formell höchst sonderbar; die längst für ab- 
gethan gehaltene scholastische Art der Behandlung taucht in dieser Arbeit 
plötzlich wieder auf; der Staat wird wie eine Gleichung mit einer un- 
bekannten Grösse, deren Auflösung erfolgen soll, behandelt; es wird viel 
Fleiss und Scharfsinn verschwendet, und das Resultat ist nach meiner Ansicht 
von sehr geringem Werth. Schon die Einleitung über die Rechtswissenschaft 
im Allgemeinen zeigt, was man von den folgenden Untersuchungen zu er- 
warten hat; sie enthält zahllose Eintheilungen und Untereintheilungen. Ein 
Muster dafür ist der $ 3, welcher die „Elemente“ des Rechts behandelt. 
Der Verf. unterscheidet innere und äussere; die inneren sind ein Herr, ein 
Unterthan, ein Destinatär, ein Verpflichtungsfähiger (un destinateur; c’est un 
corps muni de la capacite de souffrir des obligations), ein Organ, ein Objekt, 
ein Thun oder Unterlassen, eine juristische Thatsache, eine gesellschaftliche 
Beziehung; die äusseren Elemente sind ein Gesetzgeber, eine Vorschrift, eine 
Sanktion. Diese „Elemente“ werden dann in kurzen Sätzen definirt und 
meistens weiter eingetheilt. In ähnlicher Art werden die Formen, die Seiten, 
die Zweige des Rechts behandelt. Das erste Kapitel erörtert die Öffentliche. 
Gewalt. Der Verf. leitet sie ab aus dem Willen der Individuen, welche 
sich zu ihrer Errichtung vereinigten, er steht also auf dem Standpunkt des 
Staatsvertrages. Im Stast kämen in erster Reihe die übereinstimmenden 
Willen der Einzelnen zur Erscheinung; der Ausdruck ihres Willens ist 
das Gesetz, dessen Geltung auf der volonte generale beruhe. Es gelte nur 
so lange als es wenigstens stillschweigend von der volonte generale geduldet 
wird. Der Wille sei unantastbar; er könne durch keine Gewalt unterdrückt 
werden, es sei denn, dass er sich selbst unterwirft; die öffentliche Gewalt 
könne keine volonte generale erzeugen und sei einer ihr entgegenstehenden 
gegenüber machtlos. „Die Regierung hat das Gesetz auszuführen, sie hat 
die öffentliche Gewalt in Bewegung zu setzen; die Regierung befiehlt mittelst 
des Gesetzes und die öffentliche Gewalt vollstreckt die auf diese Art ge- 
gebenen Befehle, die Regierung hat die Pflicht, sich nach dem Gesetz zu 
richten wie das einfache Individuum“ (S.26). Indieser Weise werden durch 
die ganze Schrift hindurch Behauptungen aneinander gereiht, welche theils 
paradox, theils triviel sind, und welche als keines Beweises bedürfende Wahr- 
heiten hingestellt werden. Die Gegenüberstellung von Regierung, Öffentlicher 
Gewalt, Gesetz und Volkswillen führt ihn zu Begriffsspielereien und Wider- 
sprüchen; nur den Standpunkt der radikalsten Demokratie hält er mit Kon- 
sequenz fest. Sowie im ersten Kapitel mit der öffentlichen Gewalt, so ver- 
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