fullscreen: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Verminderung der Entschädigung ein; wird die Ermächtigung widerrufen, 
so ist die Entschädigung entsprechend nachzuvergüten. 
Die Inhaber der Fabriken find verpflichtet, von der ihnen gewährten 
Entschädigung ihren Beamten und Arbeitern, die infolge des Verbots aus 
ihrer Beschäftigung entlassen werden, eine Entschädigung zu gewähren, die 
bei Arbeitern dem von ihnen in den letzten drei Monaten vor dem In- 
krafttreten dieses Gesetzes bezogenen durchschnit#llichen Arbeitsverdienste, bei 
Beamten dem von ihnen in den letzten sechs Monaten vor dem Inkraft- 
treten dieses Gesetzes bezogenen Gehalt entspricht. 
Stereitigkeiten zwischen den Inhabern der Fabriken einerseits und 
den Beamten oder Arbeitern andererseits werden von der für Lohnstreitig- 
keiten zuständigen Instanz entschieden. 
§ 12. Der Reichskanzler ist befugt, von dem Tage der Publikation 
dieses Gesetzes ab, den einzelnen Fabriken den von ihnen herzustellenden 
Höchstbetrag von Süßstoff vorzuschreiben. 
§ 13. Dieses Gesetz witt mit dem 1. April 1903 in Kraft. Mit 
diesem Zeitpunkte tritt das Gesetz, betreffend den Berkehr mit künstlichen 
Süßstoffen, vom 6. Juli 1898 (R.-G.-Bl. S. 919) außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- 
gedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Travemünde, an Bord M. 0. „Hohenzollern“, den 7. Juli 1902. 
14. Gesetz, betreffend die Schlachtvieh= und Keischbeschan, vom 
3. Juni 1900. (R.-G.-Bl. S. 547.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von 
Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und Hunde, 
deren Fleisch zum Genusse für Menschen verwendet werden soll, unterliegen 
vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung. Durch Be- 
schluß des Bundesrats kann die Untersuchungspflicht auf anderes Schlacht- 
vieh ausgedehnt werden. 
Bei Notschlachtungen darf die Untersuchung vor der Schlachtung 
unterbleiben. 
Der Fall der Notschlachtung liegt dann vor, wenn zu befürchten 
steht, daß das Tier bis zur Ankunft des zuständigen Beschauers verenden 
oder das Fleisch durch Verschlimmerung des krankhaften Zustandes wesentlich 
an Wert verlieren werde oder wenn das Tier infolge eines Unglücksfalls 
sofort getötet werden muß. 
8 2. Bei Schlachttieren, deren Fleisch ausschließlich im eigenen 
Haushalte des Besitzers verwendet werden soll, darf, sofern sie keine 
Merkmale einer die Genußtauglichkeit des Fleisches ausschließenden Er- 
krankung zeigen, die Untersuchung vor der Schlachtung und, sofern sich 
solche Merkmale auch bei der Schlachtung nicht ergeben, auch die Unter- 
suchung nach der Schlachtung unterbleiben. 
Eine gewerbsmäßige Verwendung von Fleisch, bei welchem auf 
Grund des Abs. 1 die Untersuchung unterbleibt, ist verboten.
	        
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