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Verminderung der Entschädigung ein; wird die Ermächtigung widerrufen,
so ist die Entschädigung entsprechend nachzuvergüten.
Die Inhaber der Fabriken find verpflichtet, von der ihnen gewährten
Entschädigung ihren Beamten und Arbeitern, die infolge des Verbots aus
ihrer Beschäftigung entlassen werden, eine Entschädigung zu gewähren, die
bei Arbeitern dem von ihnen in den letzten drei Monaten vor dem In-
krafttreten dieses Gesetzes bezogenen durchschnit#llichen Arbeitsverdienste, bei
Beamten dem von ihnen in den letzten sechs Monaten vor dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes bezogenen Gehalt entspricht.
Stereitigkeiten zwischen den Inhabern der Fabriken einerseits und
den Beamten oder Arbeitern andererseits werden von der für Lohnstreitig-
keiten zuständigen Instanz entschieden.
§ 12. Der Reichskanzler ist befugt, von dem Tage der Publikation
dieses Gesetzes ab, den einzelnen Fabriken den von ihnen herzustellenden
Höchstbetrag von Süßstoff vorzuschreiben.
§ 13. Dieses Gesetz witt mit dem 1. April 1903 in Kraft. Mit
diesem Zeitpunkte tritt das Gesetz, betreffend den Berkehr mit künstlichen
Süßstoffen, vom 6. Juli 1898 (R.-G.-Bl. S. 919) außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-
gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Travemünde, an Bord M. 0. „Hohenzollern“, den 7. Juli 1902.
14. Gesetz, betreffend die Schlachtvieh= und Keischbeschan, vom
3. Juni 1900. (R.-G.-Bl. S. 547.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§ 1. Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und Hunde,
deren Fleisch zum Genusse für Menschen verwendet werden soll, unterliegen
vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung. Durch Be-
schluß des Bundesrats kann die Untersuchungspflicht auf anderes Schlacht-
vieh ausgedehnt werden.
Bei Notschlachtungen darf die Untersuchung vor der Schlachtung
unterbleiben.
Der Fall der Notschlachtung liegt dann vor, wenn zu befürchten
steht, daß das Tier bis zur Ankunft des zuständigen Beschauers verenden
oder das Fleisch durch Verschlimmerung des krankhaften Zustandes wesentlich
an Wert verlieren werde oder wenn das Tier infolge eines Unglücksfalls
sofort getötet werden muß.
8 2. Bei Schlachttieren, deren Fleisch ausschließlich im eigenen
Haushalte des Besitzers verwendet werden soll, darf, sofern sie keine
Merkmale einer die Genußtauglichkeit des Fleisches ausschließenden Er-
krankung zeigen, die Untersuchung vor der Schlachtung und, sofern sich
solche Merkmale auch bei der Schlachtung nicht ergeben, auch die Unter-
suchung nach der Schlachtung unterbleiben.
Eine gewerbsmäßige Verwendung von Fleisch, bei welchem auf
Grund des Abs. 1 die Untersuchung unterbleibt, ist verboten.