Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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deutschen Einzelmonarchien der König sich seines gesetzgebe- 
rischen Willens nicht schon durch die Vorlegung eines Gesetz- 
entwurfes vor die Kammern entäussert, sondern erst dadurch, 
dass er dem daraufhin von den Kammern gefassten Beschluss 
seine „Sanktion“ erteilt oder verweigert®®. 
Die geschilderte Stellung des Bundesrates zu den sämtlichen 
vom Reichstage angenommenen Gesetzentwürfen ist für die dem 
Kaiser aus Art. 17 R.-V. zustehenden Rechte der Ausfertigung 
und Verkündigung insofern von Bedeutung, als der Kaiser niemals 
unmittelbar aus einem Reichstagsbeschluss die Berechtigung em- 
pfängt, einen Gesetzentwurf als Reichsgesetz auszufertigen und 
zu verkündigen, selbst dann nicht, wenn der Reichstag eine durch 
den Kaiser an ihn gebrachte Bundesratsvorlage unverändert an- 
genommen haben sollte; sondern immer erst auf einen nach der 
Beschlussnahme des Reichstages über einen Gesetzentwurf er- 
gangenen gleichlautenden Bundesratsbeschluss hin ist der Kaiser 
im konkreten Falle zur Ausfertigung und Verkündigung befugt, 
vorausgesetzt ausserdem, dass die sonstigen Bedingungen er- 
füllt sind. 
Ist ein solcher Bundesratsbeschluss dem Kaiser durch den 
Vorsitzenden des Bundesrats übermittelt, so hat der Kaiser — 
analog dem oben (S. 59f.) behandelten Falle, wo es sich um 
Einbringung der Bundesratsvorlagen in den Reichstag handelt — 
zunächst zu prüfen, ob bis dahin die verfassungsmässigen Er- 
fordernisse des Gesetzgebungsverfahrens bezüglich des ihm unter- 
breiteten Entwurfes erfüllt sind, und je nach dem Ergebnis 
dieser Prüfung hat er dem Entwurfe Ausfertigung und Ver- 
kündigung entweder zu .verweigern oder zu erteilen, und zwar 
auch dieses wieder ohne unnötige Verzögerung. Unrichtig ist es, 
wenn v. RuvitLLE (Das deutsche Reich S. 213) daraus, dass eine 
Frist, innerhalb deren die Verkündigung vorgenommen werden 
88 Das hier für den Bundesrat beanspruchte Recht ist in der Litteratur 
fast allgemein anerkannt. Anders nur GHIERKE bei Grünhut VI S. 230. 
Archiy für Öffentliches Recht. XIV. 1. 5
	        
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