Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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stehungsgeschichte der genannten Bestimmung hat man die Frage 
zu bejahen. Der preussische Entwurf enthielt als Art. 19 nur 
den ersten Satz des jetzigen Art. 17; im Verlaufe der Verhand- 
lungen der Bevollmächtigten der verbündeten Regierungen erhielt 
er den Zusatz: „Die hiernach von dem Präsidium ausgehenden 
Anordnungen werden im Namen des Bundes erlassen und von 
dem Bundeskanzler mitunterzeichnet.* Wäre der Entwurf in 
dieser Form Gesetz geworden, so würde ein Zweifel nicht wohl 
aufkommen darüber, dass auch die vom Kaiser zu vollziehenden 
Akte der Ausfertigung und Verkündigung zu ihrer Gültigkeit 
der Gegenzeichnung des Kaisers bedürfen. Wenn nun infolge 
der harten Kämpfe, welche im konstituierenden Reichstage über 
diesen Satz ausgefochten wurden, die Deutlichkeit der ursprüng- 
lichen Fassung in gewisser Beziehung verloren ging, so hat das 
für die hier interessierende Frage, ob die Formvorschriften des 
fraglichen Satzes nach wie vor auch für die Ausfertigung und 
Verkündigung der Gesetze gelten sollen, weitere Bedeutung nicht; 
denn in keinem Augenblick ist das Bestreben zu Tage getreten, 
in dieser Richtung an der Regierungsvorlage zu ändern, im Gegen- 
teil hat der Abg. BRAUN ausdrücklich als seine Auffassung erklärt, 
der Bundeskanzler habe die Bundesgesetze zu kontrasignieren 
(Sten. Ber. S. 343). Des weiteren war der Zweck des Amendements 
v. BENNIGSEN, welches dem Art. 17 seine jetzige Gestalt gab, für 
alle selbständigen Regierungshandlungen des Bundespräsidiums 
einen verantwortlichen Minister zu gewinnen; insofern nun Aus- 
fertigung und Verkündigung beide die selbständige Prüfung der 
gesetzgeberischen Behandlung einer Vorlage seitens des Kaisers 
voraussetzen, hat man auch von diesem Gesichtspunkte die 
Kontrasignatur des Reichskanzlers auf der Ausfertigung der 
Gesetze zu verlangen. 
Die Verantwortlichkeit, welche der Reichskanzler durch die 
4 Vgl. HaEneL, Stud. DI S. 31; ebenso Hensen, Annalen 1882, S. 9; 
Heıo, Verfassung 8.106 ; SchuLze, Rstr. S. 93; zweifelhaft Fricker a.8.0.8.26.
	        
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