Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Ausfertigungsurkunde wörtlich in der in Art. 2 vorgeschriebenen 
Form publiziert wird. Der Umstand, dass zum Zwecke der Ver- 
kündigung die Ausfertigungsurkunde wörtlich im Reichsgesetz- 
blatte abgedruckt wird, hat zu der Ansicht Anlass gegeben, die 
Verkündigung sei der Ausfertigung gegenüber nicht als selb- 
ständiger Willensakt anzusehen“. Dem ist indes nicht beizu- 
treten; denn „der zweite Akt der Aeusserung eines einheitlichen 
Willens ist nicht als Vollziehung des ersten aufzufassen“ (FRICKER 
2.2.0. S.18). Anderenfalls würde der Kaiser nicht berechtigt 
sein, wenn er nach vollzogener Ausfertigung erst bemerkte, dass 
diese wegen eines Mangels in der gesetzgeberischen Behandlung 
der Vorlage nicht hätte vorgenommen werden dürfen, die Ver- 
kündigung zu unterlassen. In der Praxis wird allerdings ein deut- 
licher Unterschied zwischen den Handlungen des Kaisers, welche 
sich auf die Ausfertigung, und denen, welche sich auf die Verkün- 
digung der Reichsgesetze beziehen, nicht hervortreten, wenigstens 
nicht regelmässig. Denn selbstverständlich ist der Sinn des Art. 17 
nicht der, dass der Kaiser den ganzen Akt der Ausfertigung und 
den ganzen Akt der Verkündigung höchsteigenhändig zu vollziehen 
habe. Bei der Ausfertigung beschränkt sich die Thätigkeit des 
Kaisers auf die Prüfung ihrer Verfassungsmässigkeit und die 
Unterzeichnung der Ausfertigungsurkunde, bei der Verkündigung 
gleichfalls auf die Prüfung ihrer Verfassungsmässigkeit und den 
Befehl zur Vornahme der Verkündigung. Die letztere Prüfung 
wird regelmässig mit der ersteren zusammenfallen; ebenso genügt 
der Inhalt der Ausfertigungsurkunde vollauf dem für die Ver- 
kündigungsformel des (Gesetzes erforderlichen Text, so dass 
auch ein solcher nicht besonders hergestellt zu werden braucht‘; 
18 So z. B. Zorn, Rstr. I S. 418. 
“4 Eine besondere Verkündigungsformel neben der Ausfertigungsformel 
findet sich z. B. bei dem Einführungsgesetze zum Allgemeinen deutschen 
Handelsgesetzbuche für das Königreich Sachsen vom 80. Oktober 1861. Das- 
selbe beginnt, wie folgt:
	        
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