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Art. 17 zustehenden Rechte eine besondere Einschränkung er-
führen. — Als allgemeines Prinzip des konstitutionellen Staats-
rechtes ist jener, besonders durch v.. RÖNNE vertretene, Satz
jedenfalls nicht anzusehen; wenn es nämlich der Zweck der Aus-
fertigung und Verkündigung ist, die Thatsache des Erlasses und
den Inhalt eines Gesetzes zu beurkunden bezw. bekannt zu
machen, so folgt daraus nur, dass die hierbei verwandten For-
meln darüber Aufschluss geben müssen, dass das verfassungs-
mässige Verfahren hinsichtlich des neuen Gesetzes beobachtet
worden sei. Weshalb nun lediglich die ausdrückliche Versiche-
rung unter besonderer Benennung jedes einzelnen Organes und
nicht schon die allgemeine Versicherung, die gesetzlichen Er-
fordernisse des Verfahrens seien gewahrt, eine genügende Ge-
wissheit für die Verfassungsmässigkeit der Entstehungsform des
neuen Gesetzes giebt, ist nicht abzusehen. Vielfach freilich ist
es Vorschrift positiven Rechtes, dass der Monarch in der Ein-
gangsformel der Gesetze die erfolgte Zustimmung der Kammern
ausdrücklich erwähnt, sei es auf Grund ausdrücklicher Ver-
fassungsvorschrift — vgl. z. B. bayer. Verf.-Urk. Tit. VII 8 30
— oder zufolge langdauernder, ein Gewohnheitsrecht begründen-
der Uebung. Letzteres gilt auch für das Deutsche Reich: nach-
dem vom ersten Tage des Bestehens des norddeutschen Bundes
an die Bundes- bezw. Reichsgesetze in ihrer Eingangsformel stets
die erfolgte Zustimmung von Bundesrat und Reichstag ausdrück-
lich hervorgehoben haben, ist es als ein gewohnheitsrechtlicher
Satz des Reichsstaatsrechtes anzusehen, dass dies auch ferner-
hin zu geschehen habe; insofern erleiden also die dem Kaiser
aus Art. 17 zustehenden Befugnisse eine geringe Einschränkung,
Endlich ist noch die Bestimmung des Art. 17:
„Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden
im Namen des Reichs erlassen“,
dazu verwertet worden, den Kaiser als hinsichtlich der Abfassung
der Eingangsformeln der Reichsgesetze gebunden zu erklären,