Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Art. 17 zustehenden Rechte eine besondere Einschränkung er- 
führen. — Als allgemeines Prinzip des konstitutionellen Staats- 
rechtes ist jener, besonders durch v.. RÖNNE vertretene, Satz 
jedenfalls nicht anzusehen; wenn es nämlich der Zweck der Aus- 
fertigung und Verkündigung ist, die Thatsache des Erlasses und 
den Inhalt eines Gesetzes zu beurkunden bezw. bekannt zu 
machen, so folgt daraus nur, dass die hierbei verwandten For- 
meln darüber Aufschluss geben müssen, dass das verfassungs- 
mässige Verfahren hinsichtlich des neuen Gesetzes beobachtet 
worden sei. Weshalb nun lediglich die ausdrückliche Versiche- 
rung unter besonderer Benennung jedes einzelnen Organes und 
nicht schon die allgemeine Versicherung, die gesetzlichen Er- 
fordernisse des Verfahrens seien gewahrt, eine genügende Ge- 
wissheit für die Verfassungsmässigkeit der Entstehungsform des 
neuen Gesetzes giebt, ist nicht abzusehen. Vielfach freilich ist 
es Vorschrift positiven Rechtes, dass der Monarch in der Ein- 
gangsformel der Gesetze die erfolgte Zustimmung der Kammern 
ausdrücklich erwähnt, sei es auf Grund ausdrücklicher Ver- 
fassungsvorschrift — vgl. z. B. bayer. Verf.-Urk. Tit. VII 8 30 
— oder zufolge langdauernder, ein Gewohnheitsrecht begründen- 
der Uebung. Letzteres gilt auch für das Deutsche Reich: nach- 
dem vom ersten Tage des Bestehens des norddeutschen Bundes 
an die Bundes- bezw. Reichsgesetze in ihrer Eingangsformel stets 
die erfolgte Zustimmung von Bundesrat und Reichstag ausdrück- 
lich hervorgehoben haben, ist es als ein gewohnheitsrechtlicher 
Satz des Reichsstaatsrechtes anzusehen, dass dies auch ferner- 
hin zu geschehen habe; insofern erleiden also die dem Kaiser 
aus Art. 17 zustehenden Befugnisse eine geringe Einschränkung, 
Endlich ist noch die Bestimmung des Art. 17: 
„Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden 
im Namen des Reichs erlassen“, 
dazu verwertet worden, den Kaiser als hinsichtlich der Abfassung 
der Eingangsformeln der Reichsgesetze gebunden zu erklären,
	        
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