Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

— 86 — 
jenigen Akte des (Gresetzgebungsverfahrens, welche auf die Er- 
zeugung der Rechtsverbindlichkeit des neu gebildeten Staatswillens 
hinzielen, gehören in der konstitutionellen Monarchie regelmässig 
zur ausschliesslichen Kompetenz des Monarchen. Die Mitwirkung 
der Volksvertretung an dem Gesetzgebungsverfahren beschränkt 
sich auf die Bildung des staatlichen Gesetzgebungswillens, indem 
Monarch und Volksvertretung gemeinsam den gesetzgeberischen 
Willen des Staates bilden, und zwar in der Weise, dass beider 
Anteil hieran vom staatsrechtlichen Gesichtspunkte aus 
materiell ein vollständig gleicher ist. Dies gilt selbst da, 
wo dem Monarchen das Recht der „Sanktion* zukommt; denn 
die Bedeutung der Sanktion besteht nur darin, dass in ihr der Ab- 
schluss der Bildung des gesetzgeberischen Gesamtwillens des 
Staates zum Ausdruck kommt. Ein Gesetz kann, wenn es sich 
überhaupt um eine wahre konstitutionelle Monarchie handelt, 
ebensowenig ohne oder gegen die Zustimmung der Volksver- 
tretung als ohne oder gegen die Zustimmung des Monarchen 
zustandekommen; demnach ist ein materieller Unterschied zwischen 
der Zustimmung der Volksvertretung und der des Monarchen 
hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Bildung des Staatswillens 
nicht erfindlich. Mag immerhin die Absicht der Urheber der 
Verfassung oder die in der geschichtlichen Entwicklung un- 
ausgesprochen zu Tage tretende Tendenz darauf gerichtet gewesen 
sein, dem Monarchen mit der Sanktion nur ein absolutes oder 
suspensives Veto oder umgekehrt das Recht, allein den gesetz- 
geberischen Beschluss zu fassen (Art. 57 der Wiener Schlussakte!), 
oder endlich die gleiche rechtliche Stellung wie der Volksvertretung 
bezüglich der Bildung des Staatswillens einzuräumen ®®, all dies ist, 
wofern nur Monarch und Volksvertretung beide die Stellung un- 
mittelbarer Staatsorgane einnehmen, nicht von materiellstaatsrecht- 
licher, sondern lediglich von historischer und politischer Bedeutung. 
68 Diese dreifache Möglichkeit der Bedeutung der Sanktion behauptet 
z. B. Hazxeı, Stud. II 8. 150f.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.